Kündigungen: Bundesarbeitsgericht erhöht Hürden massiv
16.06.2026 - 05:32:09 | boerse-global.de
Gleich mehrere Entscheidungen aus dem ersten Halbjahr 2026 zeigen: Formale Fehler können Unternehmen teuer zu stehen kommen – im Extremfall mit sechsstelligen Nachzahlungen.
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Massenentlassungen: Fehlerhafte Anzeige macht Kündigung unwirksam
Ein Grundsatzurteil vom 1. April 2026 (6 AZR 157/22) sorgt für Klarheit: Fehlt die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG oder ist sie fehlerhaft, ist die Kündidung unwirksam. Das Gericht sieht die Anzeige als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung – und stützt sich dabei auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2025.
Die strengen Pflichten gelten laut den Richtern übrigens auch in der Insolvenz uneingeschränkt. Unternehmen müssen also sicherstellen, dass die Beteiligung der Agentur für Arbeit und des Betriebsrats exakt nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Sonst drohen langwierige Kündigungsschutzprozesse.
Zustellung per Einwurf-Einschreiben: Kein Beweis mehr
Ein zweites Urteil vom 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) stellt die Branche vor neue Herausforderungen. Das Gericht entschied: Ein Einwurf-Einschreiben liefert wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Zustellverfahrens keinen Beweis des ersten Anscheins mehr für den tatsächlichen Zugang.
Der konkrete Fall zeigt die Risiken: Eine Arbeitgeberin konnte den Zugang einer Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nicht rechtssicher belegen. Die Folge: Die anschließende Kündigung war unwirksam, und das Unternehmen musste mehr als 100.000 Euro Lohn nachzahlen.
Ohne ordnungsgemäßes BEM wird eine krankheitsbedingte Kündigung regelmäßig als unverhältnismäßig eingestuft – das stellte das BAG bereits im Dezember 2022 fest (2 AZR 162/22). Das Arbeitsgericht Köln ergänzte 2025, dass neuen Arbeitsmodellen nach einer Erkrankung eine angemessene Bewährungszeit eingeräumt werden müsse.
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Lohnverzichtsklauseln: BAG zieht Grenzen
Auch bei Arbeitsverträgen und Aufhebungsvereinbarungen gibt es neue Spielregeln. Ein Beschluss vom 28. Januar 2026 (5 AS 4/25) macht klar: Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB) kann für den Fall einer unwirksamen Kündigung nicht mehr vollständig im Voraus ausgeschlossen werden. Solche Klauseln sind unwirksam.
Dieser Schutz gilt selbst dann, wenn im Vertrag eine Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts getroffen wurde.
Marktentwicklung: Mehr Beratungsfälle bei Führungskräften
Der Bedarf an rechtssicheren Personalanpassungen spiegelt sich in aktuellen Zahlen. In Bayern stieg die Zahl der Beschäftigten in Transfergesellschaften von 680 (September 2023) auf 2.156 (September 2025). Hauptgrund: der Strukturwandel im Maschinenbau und der Automobilindustrie. Betroffene erhalten dort für bis zu zwölf Monate rund 80 Prozent ihres Nettogehalts.
Der Deutsche Führungskräfteverband (DFK) verzeichnet ebenfalls einen Anstieg: 2025 stieg die Zahl arbeitsloser Führungskräfte um 14 Prozent auf durchschnittlich 49.000 Personen.
Sonderkündigungsschutz: Elternzeit bleibt Tabu
Besondere Vorsicht ist bei Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz geboten. Während der Elternzeit bleibt eine Kündigung grundsätzlich unzulässig – Ausnahmen wie Betriebsschließungen brauchen eine behördliche Genehmigung. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Kindern unter drei Jahren, bei Kindern zwischen drei und acht Jahren sind es 14 Wochen.
Arbeitszeiterfassung: Elektronisch wird Pflicht
Zusätzlicher Aufwand kommt auf die Betriebe zu: Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sieht für 2026 die elektronische Erfassung als Regelfall vor. Bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden drohen bei Verstößen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Fehlt die Dokumentation, kehrt sich zudem die Beweislast um – zulasten des Arbeitgebers in Überstundenprozessen.
Wer tiefer in die Materie einsteigen möchte: Ein digitales Event am 24. Juni 2026 bietet weitere Einblicke in betriebsbedingte Kündigungen und die Rolle des Betriebsrats bei Massenentlassungen.
