DSGVO-Auskunft, Bundesarbeitsgericht

DSGVO-Auskunft: Bundesarbeitsgericht setzt Grenzen für Compliance-Berichte

Veröffentlicht am: 13.08.2026 um 04:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG begrenzt DSGVO-Auskünfte auf personenbezogene Daten. Interne Compliance-Berichte müssen nicht vollständig offengelegt werden, so ein Urteil vom April.

DSGVO-Auskunft: BAG-Urteil schränkt Herausgabe interner Compliance-Berichte ein
Ein offener Schreibtisch mit juristischen Unterlagen und einem Füllfederhalter in einem hellen, modernen Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der rechtliche Rahmen für den Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im beruflichen Kontext wird durch aktuelle Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen weiter präzisiert. Am 13. August 2026 wurden über den Fachverlag Otto Schmidt neue Details zur Rechtsprechung, unter anderem im Bereich des Arbeitsgerichts Berlin, veröffentlicht. Die Kernfrage bleibt dabei, inwieweit interne Compliance-Untersuchungen und Berichte für betroffene Personen zugänglich gemacht werden müssen.

Bundesarbeitsgericht setzt Grenzen für DSGVO-Auskunft

Die aktuelle Diskussion stützt sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Frühjahr. In dem Verfahren (Az. 8 AZR 169/25) vom 16. April 2026 wurde klargestellt, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO keinen pauschalen Anspruch auf die Herausgabe vollständiger interner Compliance-Berichte begründet.

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Nach Auffassung der Richter dient die DSGVO vorrangig der Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten, stellt jedoch kein Instrument zur allgemeinen Akteneinsicht dar. Interne Berichte enthalten häufig nicht nur Rohdaten, sondern auch rechtliche Bewertungen, vertrauliche Zeugenaussagen und schutzwürdige Daten Dritter. Eine Verpflichtung zur Herausgabe des gesamten Dokuments besteht daher in der Regel nicht, sofern die betroffene Person bereits über die sie betreffenden verarbeiteten Daten informiert wurde. Juristen betonen in diesem Zusammenhang, dass Arbeitgeber dennoch sorgfältig prüfen müssen, welche Bestandteile eines Berichts als personenbezogene Daten einzustufen sind, um rechtssichere Auskünfte zu erteilen.

Verwaltungsgericht Berlin verweigert Einsicht in Stasi-Akten

Ein weiterer Aspekt der Informationsherausgabe wurde im Bereich historischer und politischer Dokumente verhandelt. Das Berliner Verwaltungsgericht befasste sich im März 2026 mit einer Klage des ehemaligen FDP-Politikers Marcel Luthe. Dieser hatte die Herausgabe von Stasi-Unterlagen gefordert, die Informationen über Angela Merkel enthalten sollen.

Das Gericht wies die Klage (Az. VG 1 K 297/23) ab und begründete dies mit den engen Voraussetzungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Ein genereller Anspruch auf Herausgabe solcher Akten bestehe nicht. Die rechtlichen Hürden für die Einsichtnahme durch Dritte seien hoch; insbesondere müssten die betroffenen Personen entweder als Begünstigte des Systems gegolten haben oder als Personen der Zeitgeschichte im Sinne der gesetzlichen Definitionen vor 1990 eingestuft werden können. Diese Voraussetzungen sah die Kammer im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes gegenüber dem Informationsinteresse Dritter, selbst bei prominenten Persönlichkeiten.

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Bedeutung für die Unternehmenspraxis

Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen für Unternehmen und Rechtsabteilungen die Notwendigkeit einer differenzierten Strategie beim Datenmanagement. Während der Druck zur Transparenz durch die DSGVO hoch bleibt, bestätigen die Gerichte zunehmend den Schutz interner Ermittlungsergebnisse und schutzwürdiger privater Daten.

Experten raten dazu, Compliance-Untersuchungen von Beginn an so zu dokumentieren, dass personenbezogene Daten und interne Bewertungen klar voneinander trennbar sind. Dies erleichtert die Erteilung von Auskünften, ohne sensible Geschäftsgeheimnisse oder die Vertraulichkeit interner Prozesse zu gefährden. Die aktuelle Publikation von Otto Schmidt liefert hierfür wertvolle Orientierungspunkte für die Auslegung der richterlichen Vorgaben in der täglichen HR- und Compliance-Arbeit.

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