Elternzeit: Bundesarbeitsgericht verweigert Rückkehr nach Trennung
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 17:53 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Arbeitnehmer können eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Elternzeit nach einer Trennung nicht einseitig rückgängig machen, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen entschied.
Auszug ändert Beginn der Elternzeit nicht
Der Kläger wollte Elternzeit nehmen, trennte sich jedoch vor deren Beginn von der Mutter seines Kindes und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Anschließend verlangte er, weiter beschäftigt zu werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit aus seiner Sicht weggefallen seien.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er verwies auf eine befristet eingestellte Vertretung für die geplante Abwesenheit.
Gericht bestätigt Bindung an das Verlangen
Der Kläger blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Arbeitnehmer seien an ihr Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden, erklärten die Richter. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf deren Beginn.
Nur wenige Ausnahmen vorgesehen
Das Bundesarbeitsgericht verwies auf die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Eine Ausnahme gilt demnach, wenn das Kind stirbt. Ansonsten kann die Elternzeit vorzeitig enden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtefällen darf der Arbeitgeber die Zustimmung nur schriftlich ablehnen. Als Härtefälle gelten schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils. Dass Eltern wegen einer Trennung nicht mehr mit ihrem Kind zusammenleben und deshalb möglicherweise kein Elterngeld erhalten, reicht dafür nicht aus.
Bindungswirkung schützt die Personalplanung
Elternzeit wird dem Arbeitgeber grundsätzlich verbindlich angekündigt. Diese Bindungswirkung soll Unternehmen ermöglichen, sich auf die längere Abwesenheit einzustellen und etwa eine Vertretung befristet einzustellen. Das Urteil macht deutlich, dass spätere Veränderungen im Familienleben diese Planung nicht automatisch rückgängig machen.
Trennung ändert den Anspruch nicht automatisch
Die Entscheidung betrifft den Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld. Für Elternzeit kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen und das wirksame Verlangen gegenüber dem Arbeitgeber an. Ob nach einer Trennung weiterhin Elterngeld gezahlt wird, richtet sich dagegen nach eigenen sozialrechtlichen Voraussetzungen. Der Wegfall eines Elterngeldanspruchs beendet die Elternzeit daher nicht von selbst.
Rückkehr nur mit Zustimmung oder im Sonderfall
Wer vor dem geplanten Ende wieder arbeiten möchte, braucht grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers. Das Gesetz sieht daneben eng begrenzte Ausnahmen vor, darunter der Tod des Kindes sowie besondere Härtefälle. Für Beschäftigte bedeutet das praktisch, dass eine Trennung möglichst früh mit dem Arbeitgeber besprochen werden sollte; einen Anspruch auf einseitige Rückkehr allein wegen des familiären Bruchs gibt es nach der Entscheidung nicht.
