Erbschaftsteuer, Bundesverfassungsgericht

Erbschaftsteuer: Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober über Bayerns Antrag

Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 22:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Karlsruhe prüft Bayerns Antrag und eine private Beschwerde; ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Zwei Verfahren im Oktober
Das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe in einer sachlichen Architekturaufnahme. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich erneut grundlegend mit der Erbschaftsteuer. Am 12. Oktober 2026 verhandelt das Gericht in Karlsruhe ab 14 Uhr über einen Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern (Az. 1 BvF 1/23).

Gegenstand des Verfahrens sind die Grundbesitzbewertung nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), die gesetzlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG sowie die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG.

Nur einen Tag später, am 13. Oktober 2026 um 10 Uhr, verhandelt das Gericht über die Verfassungsbeschwerde einer Privatperson (Az. 1 BvR 804/22). Der Beschwerdeführer wandte sich nach einer erfolglosen Klage vor dem Finanzgericht Münster an das Verfassungsgericht. Er hatte im Jahr 2018 von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen in Form eines Wertpapierdepots und Grundvermögens im Wert von rund 250.000 Euro geerbt und soll darauf rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Er sieht sich durch die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG benachteiligt.

Bayern rügt Gesetzgebungskompetenz und unveränderte Freibeträge

Die bayerische Staatsregierung aus CSU und Freien Wählern bestreitet in ihrem Normenkontrollantrag die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Erbschaftsteuer und macht Verstöße gegen die Artikel 14, 3 und 6 des Grundgesetzes geltend. Der bayerische Finanzminister Albert Füracker verwies darauf, dass das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer in vollem Umfang den Bundesländern zustehe.

Zudem stehen die persönlichen Freibeträge im Fokus, die seit 2009 nicht mehr angepasst wurden. Für Ehepartner beläuft sich der Freibetrag weiterhin auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro und für Enkel auf 200.000 Euro.

Eltern und Großeltern steht ein Freibetrag von 100.000 Euro zu, während für alle übrigen Erben 20.000 Euro gelten. Die Steuersätze im geltenden Recht bewegen sich je nach Steuerklasse und Vermögenshöhe zwischen 7 und 50 Prozent, wobei für bestimmte Erwerbe Spitzensteuersätze von bis zu 30 oder 50 Prozent greifen.

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Streit um Verschonungsregeln für Betriebsvermögen

Bei Betriebsvermögen sieht das geltende Recht weitreichende Verschonungsabschläge vor: Bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei, wenn der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird.

Bei einer Fortführung über sieben Jahre greift eine vollständige Steuerbefreiung von 100 Prozent. Betriebe mit weniger als sechs Beschäftigten unterliegen dabei nicht der Lohnsummenregelung.

Bei einem Erwerb über 26 Millionen Euro – wobei mehrere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden – entfällt dieser reguläre Abschlag. Stattdessen greifen ein abschmelzender Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder ein Steuererlass im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2025 Steuern in Höhe von 3,7 Milliarden Euro über diese Verschonungsbedarfsprüfung erlassen. Zahlen des Thüringer Finanzministeriums weisen für das Jahr 2025 bundesweit 34 Fälle der Verschonungsbedarfsprüfung aus. Rechnerisch fielen dabei knapp 4 Milliarden Euro Steuer an, von denen 3,7 Milliarden Euro erlassen wurden.

Laut dem Netzwerk Steuergerechtigkeit profitierten im selben Jahr 34 Großerben von Vermögensübertragungen von rund 12 Milliarden Euro. Demgegenüber zahlten beispielsweise die Erben von Knorr-Bremse 4 Milliarden Euro Erbschaftsteuer. Durchschnittlich zahlen Unternehmenserben rund 2,5 Prozent Steuern.

Auswertungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) zeigen, dass zwischen 2009 und 2024 über 510 Milliarden Euro an Betriebsvermögen steuerfrei übertragen wurden, davon 443 Milliarden Euro im Wege von Schenkungen. Das gesamte Erbschaftsteueraufkommen lag im Jahr 2025 bei 21,5 Milliarden Euro.

Davon entfielen 20 Milliarden Euro auf westliche Bundesländer und 1 Milliarde Euro auf ostdeutsche Länder und Berlin. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes machten westdeutsche Erbschaften im Jahr 2025 mit 142,5 Milliarden Euro rund 95 Prozent des bundesweiten Gesamtwerts aus.

Vierte verfassungsrechtliche Prüfung seit 1995

Für das Bundesverfassungsgericht ist es das vierte Verfahren zur Erbschaftsteuer seit 1995; in den Jahren 1995, 2006 und 2014 hatte das Gericht vorherige Regelungen jeweils in Teilen für verfassungswidrig erklärt.

Im Jahr 2014 beanstandete der Erste Senat zentrale Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, stellte zugleich jedoch fest, dass der Bund bei der Vererbung von Betrieben gesetzgebungsbefugt ist. Der Gesetzgeber verabschiedete daraufhin 2016 die derzeit gültige Neuregelung.

In der Wirtschaft und Politik gehen die Auffassungen über den Reformbedarf weit auseinander. Während der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) die Begünstigung von Betriebsvermögen als verfassungsgemäß einstuft, sprachen sich die Wirtschaftsweisen in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 für eine Reform aus. Mehr als 90 Unternehmer fordern eine stärkere Besteuerung großer Erbschaften.

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DIW-Präsident Marcel Fratzscher sprach sich für die Streichung sämtlicher Ausnahmen für Großvermögen bei gleichzeitigen Stundungsmodellen aus. Der Präsident des Ifo-Instituts, Clemens Fuest, plädierte für eine Abschaffung der Ausnahmen bei Betriebsvermögen und selbst genutzten Immobilien bei einem einheitlichen Steuersatz von rund 10 Prozent und Stundungsregelungen.

Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) mit rund 30.000 Mitgliedsunternehmen fordert die Streichung der Verschonungsregeln bei Einführung eines Freibetrags von 5 Millionen Euro. Auf Parteienebene schlägt die SPD ein Modell mit einem lebenslangen Freibetrag von 1 Million Euro vor, die Linke verlangt Steuersätze zwischen 6 und 60 Prozent, während die AfD eine vollständige Abschaffung der Erbschaftsteuer fordert.

Eine Entscheidung des Ersten Senats wird nach den Verhandlungstagen im Oktober nicht unmittelbar fallen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird erst in einigen Monaten erwartet, voraussichtlich Ende 2026 oder Anfang 2027.

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