EuGH, Google Gemini

EuGH-Gutachten: Gemini kann Urheberrecht der Verlage verletzen

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 13:39 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
Generalanwalt Maciej Szpunar sieht mögliche Verstöße gegen Rechte von Presseverlagen, wenn Gemini Artikelinhalte in Antworten erkennbar wiederverwendet. Über den konkreten Rechtsstreit entscheidet später zunächst der EuGH und anschließend das ungarische Gericht.

Verfahren in Budapest betrifft Gemini

  • Der Presseverlag Like Company verklagte Google in Ungarn wegen der Nutzung geschützter Artikel durch Gemini.
  • Das ungarische Gericht legte dem EuGH Fragen zum EU-Urheberrecht vor.
  • Das Gutachten des Generalanwalts bindet die EuGH-Richter nicht; das Urteil folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geht es derzeit um Grundsatzfragen zu generativer KI und Urheberrecht. (Symbolbild) - Bild: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

EuGH prüft Urheberrecht von Gemini-Antworten

KI-Chatbots wie Googles Gemini können nach einem Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Urheberrechte verletzen, wenn sie Presseartikel von Webseiten abrufen und für Antworten verwenden. Generalanwalt Maciej Szpunar sieht dadurch mögliche Eingriffe in die Rechte der Verlage auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung.

Gutachten ist für Richter nicht bindend

Das Verfahren ist der erste Fall zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH in Luxemburg. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richterinnen und Richter nicht bindend; das Urteil soll später verkündet werden.

Ausdrucksform steht im Mittelpunkt

Ob eine Vervielfältigung vorliegt, hängt laut Szpunar unter anderem davon ab, ob der Chatbot unrechtmäßig auf einen Artikel zugegriffen hat. Als Beispiel nennt der Generalanwalt die Umgehung technischer Maßnahmen wie einer Bezahlschranke.

Das Urheberrecht der Presseverlage schütze nicht die berichteten Tatsachen, sondern die spezifische Ausdrucksform der Veröffentlichungen, heißt es in dem Gutachten. Verlage sollen dadurch kein Monopol auf Nachrichten erhalten.

Antwort darf Original nicht erkennbar ersetzen

Entscheidend sei, ob eine Chatbot-Antwort die Ausdrucksform eines Artikels erkennbar wiederverwende und Leserinnen und Leser dadurch keinen Anlass mehr hätten, den Originaltext aufzurufen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung werde in der Regel verletzt, wenn die Ausdrucksform in den Antworten systematisch erkennbar sei.

Ungarischer Verlag verklagt Google

Hintergrund ist ein Rechtsstreit in Ungarn. Der Presseverlag Like Company, der mehrere Nachrichtenportale betreibt, wirft Google vor, Gemini habe geschützte Texte ohne Genehmigung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

Das zuständige Gericht in Budapest legte dem EuGH Fragen zum EU-Recht vor. Entscheiden muss den Fall am Ende das ungarische Gericht, das dabei an die Vorgaben des EuGH gebunden ist.

Fragen zum Training teilweise unzulässig

Zwei Fragen des ungarischen Gerichts zum Training von KI-Modellen hält Szpunar für unzulässig. Sie seien hypothetisch, weil es keine Beweise gebe, dass Artikel des klagenden Verlags für das Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien.

Der Generalanwalt merkte jedoch an, dass die Nutzung geschützter Werke zum Training eines KI-Modells im Rahmen der gesetzlichen Text- und Data-Mining-Schranke frei zulässig sei. Diese erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, Texte und Daten automatisiert auszulesen und zu analysieren.

Google verweist auf eigene Inhalte

Ein Google-Sprecher begrüßte die Stellungnahme zum KI-Training. Gemini erlerne sprachliche Muster, um originale Inhalte zu generieren, anstatt Inhalte zu reproduzieren, teilte er mit. Rechteinhaber hätten zudem die Möglichkeit, der Nutzung ihrer Inhalte zu widersprechen.

Das Gutachten ordnet eine zentrale Konfliktlinie der generativen Künstlichen Intelligenz ein: Chatbots können Inhalte nicht nur analysieren, sondern in Antworten in einer Form wiedergeben, die für Nutzerinnen und Nutzer den Besuch der ursprünglichen Quelle entbehrlich machen kann.

Für Presseverlage liegt die wirtschaftliche Bedeutung darin, dass Reichweite, Werbeeinnahmen und Abonnements an den Zugriff auf eigene Angebote geknüpft sind. Das Gutachten unterscheidet dabei zwischen geschützten Formulierungen und bloßen Tatsachen. Nachrichtenereignisse als solche bleiben frei nutzbar; geschützt sein kann jedoch die konkrete sprachliche Gestaltung eines Artikels.

Grenze zwischen Zusammenfassung und Wiederholung

Entscheidend ist nach der dpa-Meldung, ob ein Chatbot die Ausdrucksform eines Artikels erkennbar und systematisch übernimmt. Eine eigenständige Antwort, die nur Informationen wiedergibt, ist rechtlich anders zu bewerten als eine Ausgabe, die wesentliche Teile der Darstellung ersetzt und den Originaltext dadurch praktisch überflüssig macht.

Für Nutzerinnen und Nutzer könnte ein späteres Urteil deshalb mittelbar bestimmen, wie ausführlich Chatbots Nachrichten zusammenfassen, auf Quellen verweisen oder Inhalte aus zugangsbeschränkten Angeboten verarbeiten dürfen. Für Anbieter generativer KI steigt zugleich der Druck, Abrufe, Quellenzugang und Ausgaben technisch so zu steuern, dass keine geschützte Ausdrucksform unzulässig vervielfältigt wird.

Auswirkungen auf das KI-Training

Beim Training zeichnet das Gutachten eine separate Linie. Die Text- und Data-Mining-Schranke kann das automatisierte Auslesen und Analysieren geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Das bedeutet nicht automatisch, dass jede spätere Ausgabe eines Modells urheberrechtlich unproblematisch ist: Training und konkrete Antwort sind unterschiedliche Nutzungsvorgänge.

Das anstehende Urteil wird daher über den ungarischen Einzelfall hinaus Bedeutung für die Auslegung des Urheberrechts im europäischen KI-Markt haben. Es wird zugleich nicht alle Geschäftsmodelle abschließend klären, weil technische Zugriffssperren, Lizenzvereinbarungen und die konkrete Gestaltung einer Chatbot-Antwort jeweils eine eigene Rolle spielen.

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