Geschäftsführer-Haftung: EuGH entscheidet über Bußgeldregress
Veröffentlicht am: 12.08.2026 um 20:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die persönliche Haftung von Unternehmensleitern stehen vor einer potenziell tiefgreifenden Zäsur. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die grundlegende Frage zur Zulässigkeit des sogenannten Bußgeldregresses vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob Unternehmen ihre Geschäftsführer persönlich in Regress nehmen können, wenn gegen das Unternehmen aufgrund von Managementfehlern hohe Geldbußen verhängt wurden. Eine Entscheidung des EuGH hierzu steht aktuell noch aus, könnte jedoch die Haftungslandschaft für Führungskräfte maßgeblich verändern.
Der Fall „Edelstahlkartell“ als juristischer Ausgangspunkt
Die aktuelle Entwicklung knüpft an einen Vorlagebeschluss des BGH vom 11. Februar 2025 an (Az. KZR 74/23). Dieser Beschluss erging im Kontext des sogenannten Edelstahlkartell-Falls. Die obersten deutschen Zivilrichter suchen durch die Einbindung des europäischen Gerichts Klarheit darüber, wie die nationale Haftung von Organmitgliedern mit dem europäischen Unionsrecht, insbesondere im Kartellrecht, vereinbar ist. Die zentrale Frage bleibt, ob die abschreckende Wirkung von Unternehmensgeldbußen durch eine Abwälzung auf einzelne natürliche Personen untergraben wird oder ob die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft Vorrang hat.
Massive finanzielle Risiken bei Datenschutz- und Kapitalmarktverstößen
Sollte der EuGH den Weg für einen Regress ebnen, wären Geschäftsführer mit finanziellen Risiken konfrontiert, die im Falle eines Fehlverhaltens ihre privaten Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigen könnten. Besonders deutlich wird dies bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hier drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder ein Betrag von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
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Ein ähnliches Bild zeigt sich bei Sanktionen im Bereich des Kapitalmarkts. Hier können Bußgelder gegen die Gesellschaft bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes erreichen. Falls Unternehmen diese Summen im Wege des Regresses von ihren Geschäftsführern zurückfordern dürfen, entstünde ein Haftungsszenario, das die bisherige Praxis der Organhaftung in ihrer Intensität deutlich verschärfen würde.
Absicherung durch D&O-Versicherungen stößt an Grenzen
Die Frage des Regresses hat unmittelbare Auswirkungen auf das Risikomanagement und die Versicherungsstrategien in den Führungsetagen. Derzeit decken Directors-and-Officers-Versicherungen (D&O) gegen das Unternehmen verhängte Bußgelder oft nicht direkt ab. Zwar sind in der Versicherungspraxis sogenannte Carve-Backs möglich, durch die bestimmte Haftungsanteile doch unter den Deckungsschutz fallen können, dennoch bleibt die rechtliche Unsicherheit groß.
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Sollte der Bußgeldregress rechtlich manifestiert werden, müssten Unternehmen und deren Leiter ihre Absicherungskonzepte grundlegend prüfen. Experten weisen darauf hin, dass die bestehenden Versicherungssummen angesichts der prozentualen Umsatzbußgelder im Datenschutz- oder Kartellrecht häufig nicht ausreichen dürften, um die persönlichen Risiken der Geschäftsführer vollständig abzufangen. Die ausstehende Entscheidung des EuGH wird daher nicht nur in juristischen Fachkreisen, sondern auch in der Versicherungswirtschaft und in Compliance-Abteilungen mit großer Aufmerksamkeit erwartet.
