GModG: Kommunen mĂŒssen seit Juli 2026 ineffiziente GebĂ€ude zuerst sanieren
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 06:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit dem Beschluss des GebĂ€udemodernisierungsgesetzes (GModG) sowie des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr Bau- und Sanierungsvorhaben in Deutschland neu justiert.
Beide Gesetzeswerke zielen darauf ab, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu straffen sowie energetische Sanierungen zu beschleunigen. WĂ€hrend WirtschaftsverbĂ€nde Teile der Neuregelungen begrĂŒĂen, stoĂen wesentliche Detailvorgaben bei Umweltorganisationen und Teilen der Industrie auf deutliche Kritik.
Schnellere Verfahren durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz passierte den Bundesrat, nachdem zuvor bereits der Bundestag grĂŒnes Licht gegeben hatte. Ziel der Reform ist es, Sanierungen an BundesfernstraĂen durch vereinfachte Planungs- und Genehmigungsprozesse spĂŒrbar zu erleichtern. Zu diesem Zweck rĂ€umt das Gesetz prioritĂ€ren Verkehrsprojekten den Status eines ĂŒberragenden öffentlichen Interesses ein und stĂ€rkt zugleich die Handlungsbefugnisse der StraĂenbaubehörden.
Beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) stieĂ dieser Schritt auf Zustimmung. ZDB-HauptgeschĂ€ftsfĂŒhrer Felix Pakleppa begrĂŒĂte den gesetzlichen Beschluss, warnte jedoch zeitgleich vor möglichen Gegeninitiativen auf gesetzlicher Ebene, die eine solche Priorisierung der Verkehrsinfrastruktur wieder ausbremsen könnten.
Neue Sanierungsvorgaben und Pflichten fĂŒr Kommunen
Das vom Bundestag noch vor der Sommerpause verabschiedete GebÀudemodernisierungsgesetz trat im Sommer 2026 in Kraft. Seit Juli 2026 verpflichtet die novellierte Rechtslage Kommunen dazu, ihre energetisch ineffizientesten BestandsgebÀude vorrangig zu sanieren.
Bei der praktischen Umsetzung dieser Vorgabe verweisen Berichte jedoch auf erhebliche HĂŒrden: Nach EinschĂ€tzung des Unternehmens PLAN4 fehlen den Verwaltungen hĂ€ufig vergleichbare und belastbare Bestandsdaten, um die geforderte Priorisierung rechtssicher und effizient umzusetzen.
Zugleich entfiel mit dem Inkrafttreten des GModG die bisherige strikte Pflicht zu einem Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizungstausch. FĂŒr neu eingebaute Ăl- und Gasheizungen gelten nun stufenweise steigende Mindestanteile klimaneutraler Brennstoffe: Diese liegen ab 2029 bei 10 Prozent und ab 2030 bei 15 Prozent, bevor sie in spĂ€teren Schritten weiter anwachsen.
Getrennte Bilanzen der WirtschaftsverbÀnde ZDB und VDMA
Aus den betroffenen Branchen fĂ€llt das Echo auf das GModG gemischt aus. Der ZDB bewertete positiv, dass die Vorgaben der europĂ€ischen GebĂ€uderichtlinie (EPBD) ohne wesentliche materielle VerschĂ€rfungen ĂŒbernommen wurden.
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FĂŒr die anstehende Evaluation im Jahr 2030 plĂ€diert der Verband fĂŒr finanzielle Förderanreize anstelle neuer Einbau- oder Austauschpflichten und verwies in diesem Zusammenhang auf das mit 100 Milliarden Euro ausgestattete Sondervermögen des Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Kritisch merkte der ZDB jedoch an, dass sich das GModG zu stark auf die reine Heizungs- und Anlagentechnik verenge und QuartiersansĂ€tze zur Erreichung von EU-Mindeststandards vernachlĂ€ssige. Zudem berge die AbhĂ€ngigkeit von biogenen Brennstoffen erhebliche Kostenrisiken, solange eine tragfĂ€hige Gesamtstrategie fĂŒr klimafreundliche Gase fehle.
Auch kurzfristige Reformen der Bundesförderung fĂŒr effiziente GebĂ€ude (BEG) mit abgesenkten FördersĂ€tzen sorgten fĂŒr Verunsicherung bei EigentĂŒmern und Unternehmen, was insbesondere Vorhaben in MehrfamilienhĂ€usern erschwere.
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Der Maschinenbauverband VDMA bemĂ€ngelte wiederum, dass die nationale EPBD-Umsetzung Vorgaben zu Gesundheit, InnenraumluftqualitĂ€t und Raumklima nur unvollstĂ€ndig aufgreife. Zwar begrĂŒĂte der Verband, dass Paragraph 43 Absatz 4 GModG zurĂŒckgewonnene Energie aus LĂŒftungsanlagen energetisch anerkennt, forderte jedoch eine klarere Definition der RaumklimaqualitĂ€t.
Zudem verlangte der VDMA eine rechtliche Klarstellung, dass die Ăberwachungspflicht fĂŒr bestehende NichtwohngebĂ€ude mit einer Nennleistung von ĂŒber 290 Kilowatt ab sofort gelte und nicht erst mit der fĂŒr 2029 geplanten Schwellenabsenkung auf 70 Kilowatt wirksam werde.
Rund zwei Millionen gesetzesrelevante NichtwohngebĂ€ude seien fĂŒr mehr als ein Drittel des Endenergieverbrauchs im deutschen GebĂ€udesektor verantwortlich.
Juristische und politische Nachspiele
Die Neuregelungen bleiben auch nach ihrem Inkrafttreten juristisch und politisch umstritten. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) legte Verfassungsbeschwerde gegen das GModG beim Bundesverfassungsgericht ein.
Die Organisation argumentiert, die gelockerten Vorgaben fĂŒr fossile Heizungen verletzten staatliche Klimaschutzpflichten gemÀà Artikel 20a des Grundgesetzes und gefĂ€hrdeten das Ziel der KlimaneutralitĂ€t bis 2045. Neben Umweltaspekten sieht die DUH auch Risiken fĂŒr Verbraucherkosten und Versorgungssicherheit; der Entscheidungszeitpunkt des Bundesverfassungsgerichts ist derzeit offen.
Auf parlamentarischer Ebene reichte die Bundestagsfraktion von BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen Beschwerde beim Bundeswirtschaftsministerium ein, da eine Auskunft zu Lobbykontakten im Vorfeld der Gesetzgebung unvollstĂ€ndig geblieben sei. Das Ministerium wies den Vorwurf zurĂŒck und teilte mit, dass es keine GesprĂ€chsprotokolle gebe und personelle Wechsel eine vollstĂ€ndige Rekonstruktion einzelner Treffen erschwert hĂ€tten.
