BGH, Verbraucher

BGH stÀrkt Verbraucher: Mogelpackung auch online verboten

29.05.2024 - 18:47:16

Hersteller tricksen oft mit Verpackungen, die mehr Inhalt vortÀuschen als drin ist - obwohl das verboten ist. Im Streit um die Mogelpackungen hat der BGH nun Klarheit geschaffen.

Verpackungen, die mehr Inhalt vortĂ€uschen, als drin ist, sorgen immer wieder fĂŒr Unmut bei Verbraucherinnen und Verbrauchern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihnen im Streit um die sogenannten Mogelpackungen nun den RĂŒcken gestĂ€rkt.

Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefĂŒllt ist, sei eine unerlaubte Mogelpackung - und zwar unabhĂ€ngig davon, ob sie im Ladenregal stehe oder online verkauft werde, urteilte das Gericht in Karlsruhe. Eine Verpackung, die nicht im VerhĂ€ltnis zu ihrer eigentlichen FĂŒllmenge stehe, tĂ€usche die Verbraucher unabhĂ€ngig vom Vertriebsweg, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch.

In dem konkreten Fall hatte der Kosmetik- und Körperpflegehersteller L’OrĂ©al auf seiner Internetseite ein Herrenwaschgel mit einem Bild von der auf dem Verschlussdeckel stehenden Kunststofftube beworben, die allerdings nur bis Ende eines transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefĂŒllt ist. Die Verbraucherzentrale Baden-WĂŒrttemberg kritisierte, die Werbung suggeriere eine nahezu vollstĂ€ndige BefĂŒllung der Tube und sei damit unlauter.

Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Mogelpackungen zu schĂŒtzen, schreibt das deutsche Recht Herstellern diesbezĂŒglich strenge Regeln vor. Im Mess- und Eichgesetz ist festgehalten, dass Verpackungen, die mehr Inhalt vortĂ€uschen, als in ihnen enthalten ist, weder hergestellt noch auf den Markt gebracht werden dĂŒrfen. In der Rechtssprechung wurde die Grenze regelmĂ€ĂŸig bei einer FĂŒllmenge von etwa zwei Dritteln gezogen - bei weniger Inhalt wurde in der Regel von einer unzulĂ€ssigen Mogelpackung ausgegangen.

BGH hebt Urteile der Vorinstanzen auf

Die Verbraucherzentrale war mit ihrer Klage in den Vorinstanzen zunĂ€chst erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG) DĂŒsseldorf stellte zwar fest, dass die Verpackung nur zu knapp zwei Dritteln gefĂŒllt ist und damit eine Mogelpackung wĂ€re, wenn sie im Ladenregal stĂŒnde. In diesem Fall sei der Verstoß fĂŒr die Verbraucher aber nicht spĂŒrbar, da sie die konkrete GrĂ¶ĂŸe der Verpackung beim Online-Kauf ohnehin nicht einsehen könnten.

Der BGH verstand die BegrĂŒndung des Berufungsgerichts so, dass der Verbraucher online ohnehin nicht sehe, wie groß oder klein eine Verpackung ist, und sich daher an der Milliliter-Angabe orientiere. Da diese Angabe korrekt war, könne nach EinschĂ€tzung des OLG auch keine TĂ€uschung vorliegen, erlĂ€uterte Koch bei der mĂŒndlichen Verhandlung im April - deutete aber bereits dort an, dass der Karlsruher Senat diese EinschĂ€tzung wohl nicht teilte. Eigentlich dĂŒrfe es keinen Unterschied machen, wo die Tube abgebildet sei, sagte Koch.

Entsprechend fiel nun auch das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts aus. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte L'OrĂ©al zur Unterlassung. L'OrĂ©al teilte auf Anfrage mit, man respektiere die Entscheidung des BGH und warte die Zustellung des Urteils, einschließlich der UrteilsbegrĂŒndung, ab. «Die Verbraucherzentrale hat eine Verpackung beklagt, welche sie vor mehr als vier Jahren dem Handel entnommen hat», sagte ein Unternehmenssprecher. «Diese wird bereits seit ĂŒber zwei Jahren nicht mehr in dieser Form von uns vertrieben».

Verpackungsregeln auch auf EU-Ebene

Mit dem Urteil habe der Karlsruher Senat die Verbraucher gestĂ€rkt, sagte die VorstĂ€ndin der Verbraucherzentrale Baden-WĂŒrttemberg, Cornelia Tausch, nach der VerkĂŒndung. «Das sollte Signalwirkung haben an alle Hersteller, sparsam mit der Verpackung umzugehen.» Man hoffe, dass die Position der Verbraucher auch durch die neue Verpackungsverordnung der EU zusĂ€tzlich gestĂ€rkt werde.

Die Ende April vom EU-Parlament verabschiedeten neuen Regeln sehen unter anderem vor, dass Hersteller das Gewicht und Volumen von Verpackungen minimieren. Ziel ist es, den VerpackungsmĂŒll in der EU bis 2040 schrittweise um mindestens 15 Prozent im Vergleich zu 2018 zu reduzieren. Nach der Abstimmung im Plenum des Europaparlaments mĂŒssen nun nur noch die EU-Staaten die neuen Vorschriften bestĂ€tigen. Das ist in der Regel Formsache.

@ dpa.de