BGH stÀrkt Vermieter bei Kautionsabrechnung von SchÀden
10.07.2024 - 14:25:20 | dpa.deIm Mietstreit um die Abrechnung von SchadenersatzansprĂŒchen ĂŒber die Mietkaution hat der Bundesgerichtshof (BGH) Vermietern den RĂŒcken gestĂ€rkt. Vermieter dĂŒrften eigentlich verjĂ€hrte Forderungen fĂŒr SchĂ€den an einer Mietsache auch dann mit der Kaution ihrer Mieter verrechnen, wenn sie ihre Ersetzungsbefugnis nicht innerhalb der sechsmonatigen VerjĂ€hrungsfrist ausgeĂŒbt hĂ€tten, hielt der Karlsruher Senat in einem Urteil fest. Diese Befugnis erlaubt es Vermietern, bei BeschĂ€digungen ihrer Wohnung Schadenersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschĂ€digten Sache einzufordern.Â
GrundsĂ€tzlich haben Vermieter nach RĂŒckgabe einer Wohnung ein halbes Jahr Zeit, um von ihren ehemaligen Mietern Schadenersatz fĂŒr eine BeschĂ€digung einzufordern. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Anspruch vor Ablauf der sechs Monate theoretisch hĂ€tte verrechnet werden können, dann ist die Verrechnung auch spĂ€ter noch möglich. Bedingung dafĂŒr ist aber unter anderem, dass es sich um zwei gleichartige Forderungen handelt. Ob das in dem BGH vorgelegten Fall zutraf, stand unter anderem im Fokus der Verhandlung.
In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin geklagt, weil ihr Vermieter ihr die Mietkaution in Höhe von rund 780 Euro nach ihrem Auszug nicht zurĂŒckgezahlt hatte. Er begrĂŒndete dies damit, dass er die Kaution mit Schadenersatzforderungen fĂŒr SchĂ€den an der Wohnung verrechne. Da die AnsprĂŒche nach Ansicht der Mieterin aber schon verjĂ€hrt waren, klagte sie auf RĂŒckzahlung der Kaution - und bekam in den Vorinstanzen recht. Die Revision des beklagten Vermieters hatte nun Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Landgericht NĂŒrnberg-FĂŒrth auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Gericht zurĂŒck.
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