KI-Verordnung, BetriebsrÀte

KI-Verordnung: BetriebsrÀte haben Mitbestimmungsrecht nur bei Kontrolle

Veröffentlicht am: 13.08.2026 um 06:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fachanwalt Görzel: Betriebsrat hat nur bei Leistungs- und Verhaltenskontrolle ein Mitspracherecht. Neue EU-KI-Verordnung schafft keine zusÀtzlichen Mitbestimmungsrechte.

KI-Agenten im Betrieb: Wann der Betriebsrat laut Fachanwalt mitbestimmen darf
Eine Gruppe von Mitarbeitern in einem modernen BĂŒro sitzt an einem Konferenztisch und fĂŒhrt ein konzentriertes GesprĂ€ch. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Die Integration von KI-Agenten in betriebliche AblĂ€ufe wirft grundlegende Fragen zur Einbindung der Arbeitnehmervertretungen auf. Nach EinschĂ€tzung des Fachanwalts Volker Görzel besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz dieser Technologien ausschließlich dann, wenn eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemĂ€ĂŸ § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorliegt. Görzel betonte, dass die europĂ€ische KI-Verordnung (AI Act) selbst keine eigenstĂ€ndige Grundlage fĂŒr ein Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung schaffe.

Betriebliche Mitbestimmung im Fokus

Die rechtliche Einordnung des Fachanwalts unterstreicht, dass die EinfĂŒhrung von KI-Systemen nicht automatisch eine Beteiligung des Betriebsrats erzwingt. Maßgeblich bleibe die Frage, ob die technische Anwendung dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der BeschĂ€ftigten zu ĂŒberwachen. Damit bewegt sich der Einsatz von KI-Agenten im bewĂ€hrten Rahmen des deutschen Arbeitsrechts, ohne dass durch die neue europĂ€ische Gesetzgebung zusĂ€tzliche MitbestimmungstatbestĂ€nde auf Unternehmensebene entstanden sind.

Parallel dazu bemĂŒht sich die Politik um eine stĂ€rkere Sensibilisierung fĂŒr die Auswirkungen der Technologie. So hat das Ministerium fĂŒr Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vor Kurzem eine arbeitspolitische KI-ErklĂ€rung veröffentlicht. An der Gestaltung dieser Leitlinien war unter anderem ZENIT als Mitglied des Fachbeirats und GeschĂ€ftsstelle des Zukunftszentrums KI NRW beteiligt, um praxisnahe Orientierungshilfen fĂŒr die Gestaltung der Arbeitswelt zu bieten.

Neuer regulatorischer Rahmen in der EU

Auf europĂ€ischer Ebene hat sich die Rechtslage in den vergangenen Wochen konkretisiert. Seit dem 27. Juli 2026 gilt die geĂ€nderte EU-KI-Verordnung (EU) 2026/1744, auch bekannt als Digital Omnibus. ErgĂ€nzend dazu ist in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 das KI-MarktĂŒberwachungs- und -implementierungsgesetz (KI-MIG) in Kraft. In diesem Zuge ĂŒbernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle der zentralen MarktĂŒberwachungsbehörde fĂŒr KĂŒnstliche Intelligenz.

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Die Verordnung sieht einen zeitlich gestuften Implementierungsprozess vor. WĂ€hrend grundlegende Regelungen bereits wirksam sind, werden spezifische Pflichten fĂŒr sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme gemĂ€ĂŸ Anhang III der KI-Verordnung erst ab dem 2. Dezember 2027 verbindlich. FĂŒr KI-Systeme, die in bereits regulierten Produkten eingesetzt werden, greifen die entsprechenden Vorgaben ab dem 2. August 2028.

Schulungspflichten und Arbeitszeitrecht

Ein wesentlicher Aspekt der neuen Gesetzgebung ist die Förderung der KI-Kompetenz in Unternehmen. GemĂ€ĂŸ Artikel 4 der KI-Verordnung sind Betreiber verpflichtet, Maßnahmen zur StĂ€rkung der Kompetenz ihrer Mitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen zu ergreifen. Fachjuristen weisen jedoch darauf hin, dass diese Vorschrift lediglich die DurchfĂŒhrung von Maßnahmen fordert, aber kein spezifisches Lernergebnis schuldet. Ein Verstoß gegen diese Förderungspflicht ist in Deutschland derzeit zudem nicht bußgeldbewehrt, da weder im KI-MIG noch in der EU-Verordnung ein entsprechender Bußgeldtatbestand vorgesehen ist.

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In Nordrhein-Westfalen startet am 1. September 2026 mit „AzubiTrain“ eine kostenfreie Basisschulung, die speziell darauf ausgerichtet ist, Auszubildende im Umgang mit KĂŒnstlicher Intelligenz zu qualifizieren. FĂŒr Unternehmen ist dabei die arbeitsrechtliche Einordnung solcher Fortbildungen relevant: Ein Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2021 (C-909/19) stellt klar, dass Pflichtfortbildungen grundsĂ€tzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Dies gilt somit auch fĂŒr Schulungen, die im Rahmen der durch die KI-Verordnung geforderten Kompetenzförderung angeordnet werden.

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