Kündigungsrecht, BAG

Kündigungsrecht: BAG verschärft Regeln für Schwerbehindertenvertretung

Veröffentlicht am: 25.08.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht: Bloße Kenntnisnahme der Schwerbehindertenvertretung verkürzt die Anhörungsfrist nicht. Kündigung vor Fristablauf ist unwirksam.

BAG-Urteil: Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter ohne SBV-Stellungnahme unwirksam
Ein professioneller Schreibtisch in einem modernen Büro mit Aktenordner und Füllfederhalter als Symbol für arbeitsrechtliche Prozesse. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern hängt maßgeblich von der ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ab. Wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Anfang des Jahres verdeutlichte, führen formale Mängel in diesem Prozess unmittelbar zur Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

In dem Urteil vom 29.01.2026 (Az. 2 AZR 128/25) legten die Richter dar, dass eine bloße Kenntnisnahme durch die Schwerbehindertenvertretung nicht ausreicht, um die gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahmefrist abzukürzen.

Verbindliche Fristen und inhaltliche Anforderungen

Im Zentrum der Entscheidung steht die einwöchige Stellungnahmefrist, die Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung gemäß den gesetzlichen Vorgaben einräumen müssen. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Frist zwingend einzuhalten ist. Eine Kündigung, die vor Ablauf dieser sieben Tage ausgesprochen wird, ist nur dann rechtmäßig, wenn die Schwerbehindertenvertretung bereits zuvor eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat.

Das Gericht präzisierte in diesem Zusammenhang die Anforderungen an eine solche Reaktion der Arbeitnehmervertreter. Ein Vermerk, der lediglich die „Kenntnis“ über die geplante Maßnahme bestätigt – etwa in Form eines Eingangsstempels oder einer kurzen Notiz –, stellt laut den Richtern keine abschließende Stellungnahme dar.

Solange keine inhaltliche Äußerung vorliegt oder die Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich erklärt hat, dass sie keine weitere Stellungnahme abgeben wird, darf der Arbeitgeber nicht vorzeitig vom Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgehen.

Einzelfallprüfung: Versäumnisse im Kündigungsverfahren

Der Entscheidung lag ein konkreter Sachverhalt zugrunde, der die Bedeutung der zeitlichen Abläufe illustriert. Im Dezember 2023 leitete ein Arbeitgeber das Beteiligungsverfahren ein. Die Schwerbehindertenvertretung versah das Anhörungsschreiben am 11.12.2023 mit einem entsprechenden Stempel. Der Arbeitgeber wertete dies offensichtlich als Abschluss des Verfahrens und stellte das Kündigungsschreiben bereits am 14.12.2023 zu.

Diese Vorgehensweise hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Da die einwöchige Stellungnahmefrist rechnerisch erst am 18.12.2023 endete, erfolgte der Ausspruch der Kündigung verfrüht.

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Da der Stempel vom 11.12.2023 lediglich die Kenntnisnahme dokumentierte, aber keinen inhaltlichen Verzicht auf die weitere Ausnutzung der Frist enthielt, war das Anhörungsverfahren zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen. Dies hatte zur Folge, dass die gesamte Kündigung als unwirksam eingestuft wurde.

Bedeutung für die betriebliche Personalpraxis

Für Personalabteilungen und juristische Berater unterstreicht dieses Urteil die Notwendigkeit einer präzisen Fristenkontrolle bei der Trennung von schwerbehinderten Mitarbeitern. Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Hürden für die Annahme einer verkürzten Anhörungsfrist auf.

Juristen weisen in diesem Kontext darauf hin, dass die Schwerbehindertenvertretung eine wichtige Schutzfunktion ausübt. Deren Anhörung ist kein bloßer Formalismus, sondern soll dem Gremium die Möglichkeit geben, die Interessen des betroffenen Mitarbeiters zu prüfen und gegebenenfalls Alternativen zur Kündigung aufzuzeigen.

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Um rechtliche Risiken zu vermeiden, müssen Arbeitgeber daher im Zweifelsfall stets den Ablauf der vollen sieben Tage abwarten, bevor sie eine Kündigung unterzeichnen und zustellen lassen.

Nur wenn eine unmissverständliche und abschließende Rückmeldung der Schwerbehindertenvertretung vorliegt, die über eine reine Empfangsbestätigung hinausgeht, kann von einer Beendigung des Beteiligungsprozesses vor Fristablauf ausgegangen werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hier Klarheit und schützt die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung vor einer rein oberflächlichen Einbindung.

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