Kündigungsseiten, BGH

Kündigungsseiten: BGH verbietet Ablenkungsmanöver ab sofort

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 17:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BGH verbietet Ablenkungsmanöver auf Kündigungsseiten. Parallel dazu bringt die Bundesregierung ein Reformpaket für Befristungen und Krankmeldungen auf den Weg.

BGH-Urteil: Keine Ablenkung mehr auf Kündigungsseiten
Schreibtisch mit Rechtsdokumenten und digitalem Tablet als Symbol für rechtliche Kündigungsprozesse im Arbeitsrecht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Ablenkungsmanöver auf Kündigungsseiten verboten. Die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung darf nur der Vertragsbeendigung dienen – keine zusätzlichen Angebote oder Schaltflächen.

Das Grundsatzurteil vom 16. Juli (Az. I ZR 200/25) geht auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes zurück. Ein Fitnessstudio hatte auf der Kündigungsseite eine Option zum Pausieren des Vertrages im „Selfservice“ angeboten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen § 312k BGB.

Mit der Entscheidung hob der BGH ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf. Die Bestätigungsseite darf künftig nur die gesetzlich geforderten Informationen enthalten.

Koalitionsreform: Neue Regeln für Befristungen und Krankmeldungen

Parallel dazu hat die Bundesregierung Anfang Juli das Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ verabschiedet. Die sachgrundlose Befristung wird ausgeweitet: künftig bis zu 48 Monate mit bis zu sechs Verlängerungen möglich. Die Regelung ist vorerst bis Ende 2030 befristet.

Das Schriftformerfordernis für Befristungen soll zum 1. Januar 2027 entfallen. Gleichzeitig verschärft die Regierung die Nachweispflichten: Arbeitnehmer müssen künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft.

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Für hochbezahlte Arbeitnehmer mit einer Jahresvergütung über 177.450 Euro sieht die Reform einen erweiterten Auflösungsanspruch vor. Abfindungen sollen steuerlich begünstigt werden, wenn eine schnelle Wiederbeschäftigung erfolgt.

Formfehler: Wenn Kündigungen unwirksam werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Bedeutung formal korrekter Prozesse unterstrichen. In einem Urteil vom 29. Januar (Az. 2 AZR 128/25) erklärte es die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers für unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung war nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Wochenfrist zur Anhörung der SBV muss auch während der Probezeit eingehalten werden. Ein einfacher Stempel mit Kenntnisnahme reicht nicht als Verzicht auf die Frist. Im konkreten Fall war die Kündigung vor Ablauf dieser Frist ausgesprochen worden – das Arbeitsverhältnis besteht fort.

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Auch bei verhaltensbedingten Kündigungen mahnen Gerichte zur Verhältnismäßigkeit. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied im August 2025 (Az. 1 Sa 104/25): Eine fristlose Kündigung wegen eines geschmacklosen Videos in einer privaten WhatsApp-Gruppe war unwirksam. Das Video hatte keinen Außenbezug und war als Scherz erkennbar – eine Abmahnung hätte ausgereicht.

Steigende Klagezahlen: Schwerbehinderung als Risikofaktor

Die rechtliche Auseinandersetzung im Bereich Schwerbehinderung und Kündigungsschutz nimmt zu. Das Sozialgericht München verzeichnete 2023 noch 1.485 Klagen, 2025 waren es bereits 2.123. Im ersten Halbjahr 2026 stieg die Zahl um über 45 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Für Arbeitnehmer bleibt die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen die wichtigste Hürde. Das Kündigungsschutzgesetz greift in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand. Bei erfolgreichen Klagen besteht Anspruch auf Verzugslohn – allerdings müssen sich Arbeitnehmer aktiv um eine neue Stelle bemühen. Die meisten Verfahren enden vor den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich und einer Abfindung.

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