Massenentlassung, BAG

Massenentlassung: BAG erlaubt kleine Fehler in der Anzeige

27.06.2026 - 11:53:12 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht sieht geringfügige Abweichungen in der Anzeige als unschädlich an, solange der Verfahrenszweck gewahrt bleibt.

BAG: Kleine Fehler in Massenentlassungsanzeige sind okay
Massenentlassung - Eine Waage, die Entlassungsschreiben und Menschen auf der einen Seite und ein Gerichtsgebäude auf der anderen Seite ausbalanciert. 27.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung präzisiert.

Die Karlsruher Richter entschieden am 25. Juni (Az. 6 AZR 7/26): Geringfügige Abweichungen in der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit sind unschädlich. Der Schutzzweck des Verfahrens bleibt gewahrt.

Wenn die Zahlen nicht ganz stimmen

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber 34 geplante Entlassungen gemeldet – tatsächlich waren es nur 31 oder 32. Das BAG sah darin kein Problem.

Begründung: Die Anzeige soll die Arbeitsverwaltung frühzeitig über drohende Belastungen informieren. Da das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat korrekt ablief und die leicht überhöhte Zahl die Behörde nicht behinderte, blieb die Kündigung wirksam.

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Der Kläger muss nun die Prozesskosten tragen. Damit bestätigte das BAG im Kern das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. November 2025.

Die Grenze der Nachsicht

Anders sieht es bei schweren Verfahrensfehlern aus. Das machte das BAG bereits im April deutlich (Az. 6 AZR 157/22).

Fehlt die Massenentlassungsanzeige komplett, ist die Kündidung unwirksam. Gleiches gilt, wenn die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat eingereicht wird. Eine nachträgliche Heilung? Nicht möglich.

Diese strenge Linie stützt sich auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Fehler im zeitlichen Ablauf oder das Unterlassen der Anzeige sind dauerhafte Hindernisse für die Wirksamkeit der Kündigung.

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Weitere Klarstellungen im Kündigungsschutz

Das BAG war zuletzt auch in anderen Bereichen aktiv. Am 18. Juni entschied es zum Schutz vor Kündigungen während der Elternzeit (Az. 2 AZR 213/25).

Der Kündigungsschutz beginnt demnach für jeden Elternzeitabschnitt neu – selbst wenn der Arbeitnehmer mehrere Abschnitte in einem Schreiben beantragt hat. Eine Kündigung kurz vor Beginn eines solchen Abschnitts ist unwirksam.

Auch am Boden der Flughäfen gibt es Neues: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte im April, dass der Betriebsrat der Fluggesellschaft Malta Air am Standort BER vorerst Mitbestimmungsrechte ausüben darf. Das BAG hatte den Standort bereits im Mai als betriebsratsfähige Einheit eingestuft.

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