OLG Celle: Online-HĂ€ndler haften fĂŒr ungeklĂ€rte Bildrechte
Veröffentlicht am: 02.09.2026 um 05:13 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Online-HĂ€ndler tragen ein erhebliches rechtliches Risiko, wenn sie Bildmaterial verwenden, dessen Lizenzierungshistorie nicht zweifelsfrei belegt ist.
Wie aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hervorgeht, schĂŒtzt selbst eine ausdrĂŒckliche Zusicherung des Lieferanten den HĂ€ndler nicht vor Schadensersatzforderungen des tatsĂ€chlichen Urhebers. Das Gericht unterstreicht damit die weitreichenden PrĂŒfpflichten im digitalen Handel.
Strenge Anforderungen an die urheberrechtliche Sorgfaltspflicht
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 U 88/25 befassten sich die Richter mit der Frage, inwieweit sich ein gewerblicher VerkĂ€ufer auf die Angaben seiner Vorlieferanten verlassen darf. Der Entscheidung vom 12.05.2026 zufolge reicht eine bloĂe Zusage des Lieferanten bezĂŒglich der legalen Rechtekette nicht aus, um eine eigene Haftung des HĂ€ndlers bei einer Urheberrechtsverletzung auszuschlieĂen.
Das Gericht stellte klar, dass im gewerblichen Bereich besonders strenge Sorgfaltsanforderungen gelten. Wer Fotos fĂŒr den eigenen Internetauftritt oder auf Verkaufsplattformen nutzt, muss sicherstellen, dass die erforderlichen Nutzungsrechte tatsĂ€chlich vorhanden sind.
Die bloĂe Behauptung eines Dritten, zur Unterlizenzierung berechtigt zu sein, entbindet den EndverkĂ€ufer nicht von der Pflicht, sich im Zweifel Dokumente vorlegen zu lassen, die die Befugnis des Vorlieferanten lĂŒckenlos belegen.
Finanzielle Konsequenzen und fehlende Urheberbenennung
Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen unzureichenden PrĂŒfung können fĂŒr Unternehmen spĂŒrbar sein. Im vorliegenden Fall wurde dem KlĂ€ger ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund 860 Euro zugesprochen. Die Berechnung des Gerichts basierte dabei auf einem fiktiven Lizenzentgelt von 108 Euro pro genutztem Foto.
Erschwerend kam fĂŒr den Online-HĂ€ndler hinzu, dass auf den verwendeten Bildern keine Urheberbenennung vorhanden war. In Ăbereinstimmung mit der stĂ€ndigen Rechtsprechung sah das OLG Celle hierin eine zusĂ€tzliche Verletzung der Urheberrechte.
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Infolgedessen wurde auf den Grundbetrag der LizenzentschÀdigung ein Aufschlag von 100 Prozent erhoben. Das Urteil verdeutlicht, dass das Unterlassen der Namensnennung des Fotografen das Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten verdoppeln kann.
Bedeutung fĂŒr Corporate Compliance im E-Commerce
FĂŒr die Compliance-Abteilungen von Online-HĂ€ndlern bedeutet das Urteil, dass die bisherige Praxis der einfachen vertraglichen Absicherung gegenĂŒber Lieferanten oft nicht ausreicht. Wenn Bildmaterial von Dritten ĂŒbernommen wird, ist eine aktive Verifizierung der Rechteinhaberschaft notwendig.
Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Haftung des HÀndlers im Urheberrecht verschuldensunabhÀngig auf Unterlassung und bei FahrlÀssigkeit auf Schadensersatz gerichtet ist.
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Da die Rechtsprechung im gewerblichen Bereich bereits bei geringen Zweifeln an der Rechtekette von FahrlĂ€ssigkeit ausgeht, mĂŒssen interne Prozesse zur Bildverwaltung nun hĂ€ufig nachgebessert werden. Die Dokumentation der Rechtekette wird damit zu einem zentralen Bestandteil des Risikomanagements im digitalen Vertrieb.
Online-HĂ€ndler sollten daher verstĂ€rkt darauf drĂ€ngen, dass Lieferanten nicht nur die Rechte zusichern, sondern die Berechtigung durch die Offenlegung der Lizenzkette nachweisen, bevor Bildmaterial in den Live-Betrieb von Webshops ĂŒbernommen wird. Nur durch eine solche lĂŒckenlose Dokumentation lĂ€sst sich das Risiko kostspieliger Abmahnungen und Schadensersatzurteile wirksam minimieren.
