OLG Celle zur BerufsunfÀhigkeit: Der Kern der Arbeit zÀhlt mehr als die Zeit
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
SelbststĂ€ndige stehen im Fall einer gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigung oft vor hohen HĂŒrden, wenn es um Leistungen aus der BerufsunfĂ€higkeitsversicherung geht. HĂ€ufig verweisen Versicherer auf die vertragliche Schwelle von mindestens 50 Prozent Erwerbsminderung oder verlangen eine Umorganisation des Betriebs.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle stellt jedoch klar, dass eine BerufsunfĂ€higkeit auch dann vorliegen kann, wenn der gesundheitlich nicht mehr ausfĂŒhrbare Teil der Arbeit zeitlich unter dieser Marke liegt, aber das eigentliche wirtschaftliche Fundament bildet.
Wertschöpfender Kern wiegt schwerer als reine Arbeitszeit
In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen 11 U 97/23) stritt ein selbststĂ€ndiger Hufschmied mit seinem Versicherer ĂŒber die Zahlung einer monatlichen BerufsunfĂ€higkeitsrente in Höhe von 1.615 EUR. Dem KlĂ€ger war es aus gesundheitlichen GrĂŒnden nicht mehr möglich, Pferde zu beschlagen. Das Oberlandesgericht Celle entschied am 18. September 2025 zugunsten des Handwerkers.
Das Gericht begrĂŒndete seine Entscheidung damit, dass das Beschlagen von Pferden den wertschöpfenden Kern der handwerklichen TĂ€tigkeit darstelle. Zwar machte dieser konkrete Arbeitsbereich zeitlich weniger als 50 Prozent der ĂŒblichen Gesamtarbeitszeit des Hufschmieds aus, doch entfalle mit dem Wegfall dieser zentralen Leistung die Grundlage seiner selbststĂ€ndigen Existenz.
Wenn der eigentliche Kernbereich eines Berufs nicht mehr ausgeĂŒbt werden könne, sei die formale Betrachtung der reinen Zeiteinteilung fĂŒr die Feststellung der BerufsunfĂ€higkeit nicht allein maĂgeblich.
Vorinstanz sah Voraussetzungen zuvor nicht erfĂŒllt
Mit der Entscheidung hob das OLG Celle die Beurteilung der Vorinstanz auf. Zuvor hatte das Landgericht Stade eine dauerhafte BeeintrÀchtigung von mindestens 50 Prozent als nicht nachgewiesen angesehen.
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In dem erstinstanzlichen Verfahren hatte ein medizinisches Gutachten die Minderung der ErwerbstĂ€tigkeit des KlĂ€gers auf lediglich etwa 25 Prozent beziffert. Auf dieser Grundlage hatte die Versicherung die vertraglichen Leistungen verweigert, da die vereinbarte Schwelle nach rein quantitativen MaĂstĂ€ben verfehlt schien.
Das Oberlandesgericht korrigierte diesen rein zeitbasierten Ansatz und legte den Fokus auf die qualitative Bedeutung der Arbeitsschritte fĂŒr den Betrieb.
Grenzen der Umorganisation im Ein-Mann-Betrieb
Neben dem zeitlichen Umfang prĂŒfen Versicherer bei SelbststĂ€ndigen regelmĂ€Ăig, ob der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass der Inhaber weiterhin wirtschaftlich tĂ€tig bleibt. Auch diesem Einwand trat das OLG Celle entgegen: Eine Umorganisation durch die Neueinstellung eines weiteren Hufschmieds sei dem KlĂ€ger nicht zumutbar gewesen.
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In einem klassischen Ein-Mann-Betrieb könne von einem SelbststÀndigen nicht verlangt werden, zusÀtzliche FachkrÀfte anzustellen, um die eigene körperliche EinschrÀnkung aufzufangen und den Betrieb völlig neu auszurichten. Dem KlÀger wurde die geforderte BU-Rente daher vollumfÀnglich zugesprochen.
