Parkplatz-Vorfahrt: BGH kippt Rechts-vor-links-Regel auf Fahrgassen
Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deAuf öffentlichen Parkflächen herrscht oft Unklarheit darüber, welche Vorfahrtsregeln zwischen den einzelnen Parkreihen gelten. Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass an Einmündungen von Fahrgassen automatisch die gesetzliche Regelung gilt, nach der von rechts kommende Fahrzeuge Vorrang haben. Die Rechtsprechung bewertet die Situation auf solchen Arealen jedoch grundlegend anders.
Bundesgerichtshof verweist auf gegenseitige Rücksichtnahme
Wie Medien Ende Oktober 2026 unter Verweis auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs berichteten, findet die Grundregel nach Paragraf 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung im Regelfall keine Anwendung. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom November 2022 klar, dass Fahrgassen auf Parkflächen nicht mit herkömmlichen Straßen gleichzusetzen sind (Az. VI ZR 344/21).
Stattdessen dient der Raum zwischen den Parkbuchten in erster Linie dem Rangieren sowie dem Ein- und Aussteigen. Dementsprechend greift dort vor allem Paragraf 1 der StVO, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme vorschreibt.
Fahrzeugführer dürfen demnach nicht darauf vertrauen, dass ihnen an Kreuzungspunkten von Fahrgassen automatisch die Vorfahrt gewährt wird. Sie müssen sich vielmehr defensiv verhalten und eine Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern suchen.
Hinweisschilder begründen keinen Vorrang
Auf vielen öffentlich zugänglichen Betriebsgeländen, vor Supermärkten oder Einkaufszentren finden sich Hinweise mit dem Wortlaut, dass dort die StVO gelte. Diese Schilder ändern jedoch nichts daran, dass die Rechts-vor-links-Regelung auf den Fahrgassen des Parkplatzes entfällt.
Die Anordnung stellt lediglich klar, dass die allgemeinen Verkehrsregeln prinzipiell anzuwenden sind – woraus sich wiederum die vorrangige Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt.
Wer an der Fahrgassen-Kreuzung auf sein vermeintliches Rechts-vor-links pocht, trägt im Streitfall oft die größere Schuldquote. Der Bundesgerichtshof hat die Regel auf Parkflächen gekippt – maßgeblich ist gegenseitige Rücksichtnahme. Wie Sie sich an Kreuzungen, beim Ausparken und beim Rückwärtsfahren richtig verhalten, zeigt Ihnen unser kostenloser Leitfaden in klaren Schritten. Kostenlosen Vorfahrt-Leitfaden jetzt anfordern
Eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung nur dann, wenn Fahrbahnen auf dem Gelände einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Dies ist insbesondere bei klar abgegrenzten Zu- und Abfahrten der Fall, die dem reinen Abfluss des Verkehrs dienen und keine Parkbuchten aufweisen.
Doch auch dort können Einschränkungen greifen: Das Landgericht Koblenz sah in einem Streitfall trotz vorhandener Vorfahrt auf einer solchen Verkehrsfläche eine Mitschuld von 30 Prozent für einen Unfallbeteiligten als begründet an (Az. 6 S 86/15).
Haftungsquoten und gerichtliche Fallbeispiele
Kommt es auf einem Parkplatz zu einer Kollision, führt das Fehlen eines klaren Vorfahrtsrechts häufig zu einer Haftungsteilung. Bei typischen Zusammenstößen an Fahrgassenkreuzungen wird in der Regulierungspraxis oft von einer Schadensteilung von 50 Prozent ausgegangen. Zudem wird auf Parkflächen im Allgemeinen eine angepasste Schrittgeschwindigkeit von 5 bis 10 km/h vorausgesetzt.
Werden diese Grundsätze missachtet, passen Gerichte die Schadensquoten an das jeweilige Fehlverhalten an:
Rückwärts aus der Parkbucht gesetzt und schon steht der Anscheinsbeweis gegen Sie – das kann die volle Haftung kosten. Wer die typischen Fehler beim Rangieren und Ausparken kennt, bremst dieses Risiko aus. Die Haftungsquoten-Übersicht mit den einschlägigen Gerichtsurteilen zeigt, welche Schuldanteile drohen und wie Sie sich absichern. Haftungsquoten-Übersicht jetzt abrufen
- Bei einem Unfall auf einem Baumarkt-Parkplatz in Lübeck sprach ein Gericht dem von rechts herannahenden Fahrer 70 Prozent des Schadensersatzes zu, weil beide Beteiligten mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen waren.
- Das Landgericht Bremen wies einem Mercedesfahrer eine Schuldquote von 60 Prozent zu, da dieser stur auf einer vermeintlichen Vorfahrt beharrt hatte (Az. 7 O 485/12).
- Das Oberlandesgericht Hamm betonte, dass Fahrzeugführer in einer Fahrgasse keine automatische Vorfahrt gegenüber Personen haben, die aus einer Parklücke herausfahren (Az. I-9 U 32/12).
Besondere Vorsicht gilt zudem beim Rückwärtsfahren. Setzt ein Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht zurück, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis regelmäßig gegen den Rückwärtsfahrenden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verurteilte einen Betroffenen in einem solchen Fall zur vollen Haftung (Az. 4 U 46/14). Verkehrsteilnehmer auf Parkflächen müssen demnach jederzeit bremsbereit sein und dürfen sich nicht auf vermeintliche Vorrechte berufen.
