Pfändungsfreigrenzen, Höhere

Pfändungsfreigrenzen: Höhere Schutzbeträge für Arbeitnehmer ab Juli

01.07.2026 - 01:48:19 | boerse-global.de

Ab Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen. Arbeitgeber müssen die neuen Beträge sofort bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.

Neue Pfändungsfreigrenzen 2026: Arbeitgeber müssen Löhne anpassen
Pfändungsfreigrenzen - Nahaufnahme einer Hand, die einen Taschenrechner mit Finanzzahlen hält, im Hintergrund unscharf Rechtsdokumente und ein Stift. 01.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Zum 1. Juli 2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnungen umstellen: Die unpfändbaren Grundbeträge und Freibeträge für Unterhaltspflichten wurden angehoben. Die Änderungen stehen bereits seit dem 26. März im Bundesgesetzblatt.

Höhere Freibeträge ab sofort

Der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten steigt von 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro. Wer Unterhalt zahlen muss, profitiert ebenfalls: Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der geschützte Betrag von 585,23 Euro auf 597,42 Euro. Für jede weitere Person steigt der Wert von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.

Der Höchstbetrag, ab dem Einkommen voll pfändbar ist, klettert von 4.766,99 Euro auf 4.866,30 Euro. Arbeitgeber müssen diese Werte sofort bei der Berechnung des pfändbaren Anteils berücksichtigen.

Arbeitgeber als Drittschuldner

Im Pfändungsverfahren wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Er muss eine Drittschuldnererklärung abgeben – eine reine Wissenserklärung. Der Arbeitgeber teilt lediglich den gepfändeten Einkommensteil mit, Belege muss er nicht vorlegen.

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Die Kosten der Lohnzahlung trägt der Arbeitgeber. Entstehen durch die Überweisung gepfändeter Beträge Mehrkosten, zahlt der Gläubiger. Einen pauschalen Kostenersatz für den Bearbeitungsaufwand gibt es nicht – weder vom Schuldner noch vom Gläubiger.

Welche Bezüge geschützt sind

Bei der Berechnung müssen Arbeitgeber zwischen verschiedenen Einkommensbestandteilen unterscheiden. Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit ist unpfändbar – berechnet vom Bruttobetrag, ausgezahlt netto. Auch Urlaubsgeld und Weihnachtsvergütungen genießen besonderen Schutz. Letztere bleibt bis 795 Euro unpfändbar.

Bei Unterhaltspfändungen sieht es anders aus: Der Pfändungsschutz ist deutlich eingeschränkt. Für die Weihnachtsvergütung bleiben dann nur 397,50 Euro geschützt – die Hälfte des üblichen Freibetrags.

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Sonderfälle: VL und Insolvenz

Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich unpfändbar. Sie müssen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden, bevor der pfändbare Anteil ermittelt wird. Achtung: Nachträgliche Vereinbarungen über VL, die erst nach Zustellung einer Pfändung getroffen werden, sind gegenüber dem Gläubiger unwirksam.

Bei einer Verbraucherinsolvenz bleiben Lohnabtretungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung zwei Jahre wirksam. Auch Ansprüche auf Insolvenzgeld können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Hier fungiert die Bundesagentur für Arbeit als Drittschuldner, sofern der Antrag bereits gestellt wurde.

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