Überstundenzuschläge: EuGH soll Diskriminierung von Teilzeitkräften prüfen
Veröffentlicht am: 25.09.2026 um 02:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Frage, ab wann Teilzeitbeschäftigten tarifliche Überstundenzuschläge zustehen, beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit seit Jahren. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung steht das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften nach § 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
Mit einem Beschluss vom 28. Oktober 2021 wandte sich der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts an den Europäischen Gerichtshof, um klären zu lassen, ob tarifvertragliche Regelungen europarechtskonform sind, die Mehrarbeitszuschläge erst ab dem Erreichen der regulären Arbeitszeit von Vollzeitkräften gewähren.
Ausgangsfall und betriebliche Konstellation in der Pflegebranche
Gegenstand des Vorlagebeschlusses unter dem Aktenzeichen 8 AZR 370/20 (A) ist die Klage einer Pflegekraft, die im Rahmen eines Haustarifvertrags mit einem Umfang von 40 % einer Vollzeitstelle beschäftigt ist.
Die Klägerin begehrte die Gutschrift von Zuschlägen auf ihrem Arbeitszeitkonto bereits für Arbeitsstunden, die über ihre individuell vereinbarte Teilzeitquote hinausgingen, noch bevor das Arbeitsvolumen einer Vollzeitbeschäftigung erreicht war.
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In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Hessen am 19. Dezember 2019 (Az. 5 Sa 436/19) der Klägerin zwar entsprechende Zeitgutschriften zugesprochen, einen weitergehenden Entschädigungsanspruch jedoch abgewiesen. Die von der Klägerin geforderte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Höhe eines Viertels des Jahresverdienstes lehnte das Gericht ab.
Die personelle Zusammensetzung des Arbeitgebers verdeutlicht die geschlechtsspezifische Dimension des Rechtsstreits: Der betroffene Betrieb zählte 36 Mitarbeiter, von denen 27 Frauen und 9 Männer waren.
Von den 27 weiblichen Beschäftigten arbeiteten 20 in Teilzeit und 3 in Vollzeit. Diese Verteilung warf die Frage auf, ob die tarifliche Regelung neben einer Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit zugleich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstellen könnte.
Uneinheitliche Linien innerhalb des Bundesarbeitsgerichts
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Innerhalb des Bundesarbeitsgerichts bestand vor der Vorlage des 8. Senats keine einheitliche Linie bezüglich der Vereinbarkeit solcher Schwellenwerte mit höherrangigem Recht.
Wenige Tage vor dem Vorlagebeschluss des 8. Senats had der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. Oktober 2021 (Az. 6 AZR 253/19) geurteilt, dass ein Überstundenzuschlag erst ab Erreichen der Vollzeit-Arbeitszeit tariflich festgelegt werden dürfe, und sah darin keinen Verstoß gegen europäische Vorgaben, weshalb das Verfahren ohne Vorlage an den EuGH abgeschlossen wurde.
Demgegenüber hatte bereits der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11. November 2020 (Az. 10 AZR 185/20 (A)) dem EuGH eine vergleichbare Vorlagefrage im Fall von Teilzeitpiloten im Lufthansa-Cockpit übermittelt.
Durch das nachfolgende Vorabentscheidungsersuchen des 8. Senats vom 28. Oktober 2021 wurde die europarechtliche Prüfung weiter vertieft, um verbindliche Grundsätze für die Vergütung von Teilzeitkräften bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit festzusetzen.
