Verpackungsverordnung, BĂ€ckereien

Verpackungsverordnung: BĂ€ckereien werden ab August zu Herstellern

Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit August gelten fĂŒr viele BĂ€ckereien neue PPWR-Pflichten. Berlin schlĂ€gt Ausnahmen vor, doch eine EU-Entscheidung steht noch aus.
Stapel aus unbedruckten braunen PapiertĂŒten auf einem hölzernen BĂ€ckereitresen in einer minimalistischen Umgebung. Illustration mit AI erstellt.

Seit dem 12. August 2026 greifen fĂŒr zahlreiche BĂ€ckereien und Betriebe des Gastgewerbes verschĂ€rfte Regelungen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Unternehmen, die Serviceverpackungen wie BrötchentĂŒten oder Coffee-to-go-Becher mit ihrem eigenen Logo versehen, werden seither rechtlich als „Verpackungshersteller“ eingestuft.

Diese Einstufung ist mit umfangreichen Dokumentations- und Meldepflichten verbunden, die insbesondere kleine und mittelstÀndische Betriebe vor erhebliche Herausforderungen stellen.

Einstufung als Erzeuger fĂŒhrt zu strategischen Neuausrichtungen

Die Einstufung als Hersteller betrifft alle Betriebe, die individualisierte Verpackungen in Umlauf bringen. WĂ€hrend GroßbĂ€ckereien aufgrund ihrer bestehenden Infrastrukturen zumeist an eigenen TĂŒten festhalten, fĂŒhrt die neue Rechtslage im Handwerk zu ersten Konsequenzen. So erwĂ€gt die BĂ€ckerei Janssen aus Oldenburg bereits den Umstieg auf neutrale, unbedruckte TĂŒten, um dem bĂŒrokratischen Mehraufwand zu entgehen.

Von den Regelungen der PPWR gibt es jedoch Ausnahmen fĂŒr Kleinstbetriebe. Unternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschĂ€ftigen und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen, sind von den verschĂ€rften Anforderungen befreit.

FĂŒr alle anderen betroffenen Betriebe im Gastgewerbe und Backhandwerk gelten seit Mitte August umfassende Pflichten zur KonformitĂ€t. Dazu gehören die Erstellung technischer Dokumentationen sowie die Abgabe einer EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung. Zudem mĂŒssen die Betriebe ihre Registrierung im LUCID-Register prĂŒfen und gegebenenfalls anpassen.

Bundesregierung dringt auf bĂŒrokratische Entlastungen

Angesichts der zunehmenden Belastungen fĂŒr den Handel und das Handwerk hat die Bundesregierung am 7. September 2026 in BrĂŒssel VorschlĂ€ge zur EntschĂ€rfung der Verordnung vorgelegt.

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Ein Kernpunkt der Initiative ist die EinfĂŒhrung einer Bagatellgrenze: HĂ€ndler, die weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in den Verkehr bringen, sollen von der sogenannten BevollmĂ€chtigtenpflicht ausgenommen werden. Zudem schlug die Bundesregierung vor, die verpflichtende Registrierung vorerst bis Mitte 2028 auszusetzen.

Das Bundesumweltministerium setzt sich in diesem Zusammenhang zudem fĂŒr die EinfĂŒhrung eines zentralen EU-Registers ein, um die grenzĂŒberschreitende Verwaltung zu vereinfachen.

Ein frĂŒherer Vorschlag der EU-Kommission, die Registrierungspflichten bis zum Jahr 2035 auszusetzen, war zuvor im Rat der Mitgliedstaaten gescheitert. FĂŒr die nun vorgelegten Änderungen der Bundesregierung wird derzeit eine Mehrheit unter den EU-Mitgliedstaaten gesucht; ein finaler Beschluss steht noch aus.

WirtschaftsverbÀnde warnen vor hohen Kosten im EU-Versand

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Regelungen werden von FachverbĂ€nden kritisch bewertet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bezifferte die Kosten fĂŒr die ErfĂŒllung der BevollmĂ€chtigtenpflicht auf 300 bis 500 Euro pro Land und Jahr.

Angesichts dieser Summen begrĂŒĂŸten der DIHK und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels den Vorstoß der Bundesregierung zur Entlastung kleinerer Akteure, forderten jedoch gleichzeitig langfristige und rechtssichere Lösungen.

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Auch aus Österreich kamen zuletzt deutliche Signale ĂŒber die Belastung kleinerer Betriebe. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich (WKNÖ) berichtete am 8. September 2026 von verstĂ€rkten Beschwerden kleiner OnlinehĂ€ndler. Diese beklagten insbesondere die hohen Kosten und den bĂŒrokratischen Aufwand beim Versand von Waren in das EU-Ausland.

Die WKNÖ forderte daher ebenfalls die EinfĂŒhrung von Erleichterungen und wirksamen Bagatellgrenzen, um die WettbewerbsfĂ€higkeit kleinerer VersandhĂ€ndler innerhalb des europĂ€ischen Binnenmarktes nicht zu gefĂ€hrden.

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