BGH, Maßstab

BGH bestĂ€tigt Maßstab zur Zinsanpassung

09.07.2024 - 16:42:09

Vor 20 Jahren entschied der BGH, dass Kunden mit PrÀmiensparvertrÀgen wegen unwirksamer Klauseln teils nachtrÀglich Geld zusteht. Aber wie viel?

  • PrĂ€miensparer hoffen auf Nachzahlungen. - Foto: Daniel Karmann/dpa

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  • Entscheidung am BGH - PrĂ€miensparer hoffen auf Nachzahlungen. - Foto: Uli Deck/dpa

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  • PrĂ€miensparer hoffen auf Nachzahlungen. - Foto: Julian Stratenschulte/dpa

    Julian Stratenschulte/dpa

PrÀmiensparer hoffen auf Nachzahlungen. - Foto: Daniel Karmann/dpaEntscheidung am BGH - PrÀmiensparer hoffen auf Nachzahlungen. - Foto: Uli Deck/dpaPrÀmiensparer hoffen auf Nachzahlungen. - Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Im Streit um Nachzahlungen wegen unwirksamer Zinsklauseln bei PrĂ€miensparvertrĂ€gen hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals einen Zinssatz fĂŒr die Nachberechnung der Zinsen bestĂ€tigt. Konkret ging es um zwei Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Dieser Referenzzinssatz habe einer revisionsrechtlichen ÜberprĂŒfung des BGH standgehalten, so der Senat.

Bei PrĂ€miensparvertrĂ€gen erhalten Sparerinnen und Sparer zusĂ€tzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte PrĂ€mie. Je lĂ€nger regelmĂ€ĂŸige SparbeitrĂ€ge eingehen, umso höher fĂ€llt die PrĂ€mie aus. Viele dieser VertrĂ€ge enthalten dabei Klauseln, die GeldhĂ€usern einseitig das Recht einrĂ€umen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu Ă€ndern. Der BGH erklĂ€rte das bereits vor 20 Jahren fĂŒr rechtswidrig. Wie die Zinsen fĂŒr diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklĂ€rt.

Revisionen der Verbraucherzentrale Sachsen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Urteile der Oberlandesgerichte wies der BGH am Dienstag zurĂŒck. Die VerbraucherschĂŒtzer waren mit Musterklagen gegen zwei Sparkassen vorgegangen, die PrĂ€miensparvertrĂ€ge mit Kundinnen und Kunden abgeschlossen hatten. Sie wollten am BGH feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inlĂ€ndischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Das lehnte der BGH nun wie schon die Vorinstanzen ab. 

@ dpa.de