Erbrecht: BGH stĂ€rkt Schutz fĂŒr vertraglich eingesetzte Erben
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ăber 100 Milliarden Euro werden jĂ€hrlich in Deutschland vererbt oder verschenkt. Gleichzeitig prĂ€zisieren mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen die Rechte von Erben und Pflichtteilsberechtigten. Auch politisch zeichnen sich Reformen bei der Erbschaftsteuer ab.
Neue Fristen fĂŒr nichteheliche Kinder
Der Bundesgerichtshof hat die VerjĂ€hrungsfristen fĂŒr PflichtteilsansprĂŒche nichtehelicher Kinder konkretisiert. Im Urteil vom 12. MĂ€rz 2025 (Az. IV ZR 88/24) stellten die Richter klar: Die dreijĂ€hrige VerjĂ€hrungsfrist beginnt erst mit dem Jahresende, in dem der Berechtigte von drei Dingen Kenntnis erlangt hat â dem Erbfall, seiner Pflichtteilsberechtigung und der wirksamen Anerkennung oder rechtskrĂ€ftigen Feststellung der Vaterschaft.
Auch grob fahrlĂ€ssige Unkenntnis kann den Fristlauf auslösen. Wer also notwendige Nachforschungen unterlĂ€sst, riskiert den Anspruch. Das Urteil schafft Klarheit fĂŒr alle Beteiligten in komplexen Familienkonstellationen.
ErbvertrÀge: Bindungswirkung gestÀrkt
Ein Grundsatzurteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) stĂ€rkt die Position vertraglich eingesetzter Erben. Der BGH entschied: Erben können Schenkungen des Erblassers an Dritte auch dann herausverlangen, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag einen RĂŒcktritt vorbehalten hatte.
Solange dieser RĂŒcktritt nicht formell erklĂ€rt wurde, bleibt der Schutz der Erberwartung bestehen. Die BegrĂŒndung: Der Erbvertrag dĂŒrfe wirtschaftlich nicht ausgehöhlt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers die Schenkung rechtfertigt.
Wenn das Schicksal dazwischenfunkt
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Das Oberlandesgericht Köln lieĂ eine Ausnahme von der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente zu. Der Beschluss vom 12. Januar 2026 (Az. 2 W 169/25) erlaubte die nachtrĂ€gliche Ănderung in ein sogenanntes Behindertentestament. Hintergrund: Ein Kind war nach dem Tod des ersten Elternteils schwer erkrankt.
Die Anpassung schĂŒtzt das Familienvermögen vor dem Zugriff von SozialhilfetrĂ€gern. Sie entspreche dem mutmaĂlichen Willen der Testierenden unter den verĂ€nderten UmstĂ€nden, so die Richter.
Steuerfalle Familienheim
Die Steuerbefreiung fĂŒr das Familienheim bleibt ein hĂ€ufiger Streitpunkt. Das Finanzgericht MĂŒnchen stellte klar (Urteil vom 7. Januar 2026, Az. 4 K 1677/24): Erben mĂŒssen das Objekt innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst beziehen.
Verzögerungen durch Renovierungen werden nur anerkannt, wenn der Erbe alle zumutbaren MaĂnahmen zur Beschleunigung ergriffen hat. Ein Einzug nach zweieinhalb Jahren? Zu spĂ€t. Eine frĂŒhere Entscheidung vom Oktober 2022 (Az. 4 K 2183/21) zeigt jedoch: Eine zeitweilige Vermietung durch den Erblasser aus zwingenden GrĂŒnden â etwa dem Umzug ins Pflegeheim â steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Auch ein verspĂ€teter Einzug wegen bestehender MietvertrĂ€ge ist unschĂ€dlich, wenn der Erbe den Verzug nicht zu vertreten hat.
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Reformen in Sicht
Die Politik zieht nach. Ein Positionspapier der Finanzminister der NordlÀnder vom 19. Juni 2026 sieht eine Reform mit Fokus auf eine Mindestbesteuerung von Betriebsvermögen und eine stÀrkere Abgrenzung bei Immobilienvermögen vor. Diskutiert wird zudem ein einmaliger Lebensfreibetrag von einer Million Euro.
Experten des FPSB Deutschland raten angesichts dieser Dynamik zu einer frĂŒhzeitigen Nachfolgeplanung. Eine strukturierte Aufarbeitung der VermögensverhĂ€ltnisse sei essenziell, um Streitigkeiten und hohe Kosten zu vermeiden. Der World Financial Planning Day am 7. Oktober 2026 in Köln wird sich unter anderem mit Strategien zur rechtssicheren VermögensĂŒbertragung befassen.
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