OLG München: Online-Shops dürfen Newsletter nicht zur Registrierungsbedingung machen
Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 21:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Online-Händler dürfen die Registrierung für ihre Plattformen nicht an ein verpflichtendes Abonnement von Werbe-Newslettern binden. Das hat das Oberlandesgericht München in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die limango GmbH entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts darf die Aufnahme in einen Shopping-Club nicht von einer zwingenden Einwilligung in den Erhalt von Newslettern abhängig gemacht werden, wie aus einem Bericht von verbraucherschutzforum.berlin vom 10. Oktober 2026 hervorgeht.
Verstoß gegen den Grundsatz der Freiwilligkeit
Im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung stand die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Anmeldepraxis. Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass die Koppelung der Registrierung an den Newsletter-Bezug einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellt.
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Nach den Vorgaben der DSGVO muss eine datenschutzrechtliche Einwilligung zwingend freiwillig erfolgen. Dieser Grundsatz werde jedoch untergraben, wenn Verbraucher die Mitgliedschaft auf einer Einkaufsplattform nur dann abschließen können, wenn sie zugleich Werbezusendungen akzeptieren.
Konkret beanstandete das Gericht den Registrierungsprozess des Unternehmens. Die im Verfahren thematisierte Bestätigungs-E-Mail sah lediglich eine gemeinsame Schaltfläche vor. Über diesen einen Klick wurden sowohl die eigentliche Anmeldung als auch die Zustimmung zum Newsletter gleichzeitig erteilt. Eine Möglichkeit, die Mitgliedschaft ohne den Werbeempfang zu aktivieren, bestand für die Nutzer nicht.
Geschäftsmodell rechtfertigt keine Werbepflicht
Die Verteidigung der limango GmbH wies das Gericht zurück. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass der regelmäßige Versand von Newslettern für das Geschäftsmodell eines geschlossenen Shopping-Clubs erforderlich sei. Die Münchner Richter folgten dieser Begründung nicht.
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Ebenso stellte das Gericht klar, dass ein erst nachträglich möglicher Widerruf der Newsletter-Einwilligung nicht ausreiche, um die Koppelung zu legitimieren. Das Fehlen einer von Beginn an bestehenden, echten Wahlfreiheit lasse sich durch spätere Abmeldemöglichkeiten nicht ausgleichen.
Mit dieser Entscheidung korrigierte das Oberlandesgericht München das Urteil der Vorinstanz. Das Landgericht München I hatte die Klage des vzbv bezüglich der Kopplungsklausel zunächst abgewiesen. Das OLG urteilte nun im Sinne des Verbraucherschutzverbands und setzte der Praxis enge rechtliche Grenzen.

