BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zweckbindung, Staat

Zweckbindung (appropriation)

Wenn nicht anders definiert beim Staat der gesetzliche Vorschrift, wonach bestimmte Einnahmen (etwa: Kraftfahrzeugsteuer) fĂŒr genau festgelegte Zwecke (hier: Strassenbau) verausgabt werden mĂŒssen. Zweckbindungen schrĂ€nken den finanzpolitischen Handlungsspielraum sowohl der Legislative (des jeweiligen Parlaments) als auch der Exekutive (der Regierung) ein. In einem Unternehmen durch Beschluss der zustĂ€ndigen Organe (Aufsichtsrat) festgelegte Anteile des Gewinns, der fĂŒr besondere Aufgaben (etwa: Mitarbeiter-Optionen) verwendet wird.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen