Bundesrat stimmt GrundgesetzĂ€nderung fĂŒr Verfassungsgericht zu
20.12.2024 - 10:07:49Zudem soll fĂŒr den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein Ersatzwahlmechanismus eingefĂŒhrt werden. DafĂŒr sollen die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes geĂ€ndert werden. In Artikel 93 soll kĂŒnftig der Status als Verfassungsorgan und die Organisation des Bundesverfassungsgerichts verankert werden. Festgeschrieben werden soll unter anderem, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern besteht. Ebenso sollen die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richter, das Wiederwahlverbot und die GeschĂ€ftsordnungsautonomie des Gerichts in dem Artikel normiert werden. Artikel 94 regelt dann kĂŒnftig die ZustĂ€ndigkeiten des Gerichts, die bisher in Artikel 93 geregelt sind. Zudem soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit im Grundgesetz festgeschrieben werden. Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts soll laut Entwurf kĂŒnftig in Artikel 93 (bisher: Artikel 94) grundgesetzlich geregelt werden. Die Richter sollen weiterhin je zur HĂ€lfte von Bundestag und Bundesrat gewĂ€hlt werden. Neu aufgenommen werden soll ein Ersatzwahlmechanismus, der greifen soll, "wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt". Dann soll das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan wahrgenommen werden, wenn das eigentlich zustĂ€ndige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Wahlvorschlags durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts keinen neuen Richter gewĂ€hlt hat. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht aktuell vor, dass das Plenum des Bundesverfassungsgerichts eigene WahlvorschlĂ€ge unterbreiten kann, wenn eine Richterwahl nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters oder einer Richterin erfolgt ist. Voraussetzung ist zudem die Aufforderung durch das Ă€lteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des Bundesrates.


