Befristungen: Dauer steigt auf 4 Jahre, Schriftform fällt 2027 weg
Veröffentlicht: 17.07.2026 um 01:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Neue Gesetze sollen den Jobwechsel flexibler machen, während Gerichtsurteile die Zustellung von Kündigungen erschweren.
Keine Pflicht zur Unterschrift neuer Verträge
Arbeitnehmer müssen neue Arbeitsverträge nicht automatisch unterschreiben. Juristen betonen: Der alte Vertrag bleibt voll wirksam. Verweigert ein Mitarbeiter die Unterschrift, kann der Arbeitgeber aber eine Änderungskündigung aussprechen. Dann hat der Beschäftigte drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutz klage.
Besondere Vorsicht ist bei befristeten Verträgen geboten. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Eine Verlängerung mit gleichzeitigen Änderungen der Arbeitsbedingungen gilt als neuer befristeter Vertrag. Fehlt dafür ein sachlicher Grund, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Experten raten, Laufzeitverlängerung und Konditionenänderungen rechtlich zu trennen.
Digitalisierung und Reformen bei Befristungen
Die Anforderungen an die Schriftform wandeln sich. Für Arbeitsverträge reicht eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES). Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt.
Der Koalitionsausschuss beschloss im Juli 2026 grundlegende Reformen bei der sachgrundlosen Befristung. Die Höchstdauer soll von zwei auf vier Jahre steigen, mit bis zu sechs Verlängerungen. Das Schriftformerfordernis entfällt zum 1. Januar 2027. Die Pläne sind umstritten: Laut YouGov lehnen 54 Prozent der Befragten die Reform ab. Gewerkschaften wie Verdi und der DGB kritisierten das Vorhaben.
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BAG-Urteil erschwert Kündigungszustellung
Ein wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) macht Arbeitgebern das Leben schwer. Die Richter entschieden: Das herkömmliche Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post erbringt keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang. Grund ist das Scan-Verfahren: Zusteller quittieren den Einwurf oft, bevor der Brief tatsächlich im Kasten liegt.
Die Post reagierte mit einem neuen, mehrstufigen Verfahren. Eine digitale Bestätigung erfolgt erst nach dem Einwurf. Ob das den gerichtlichen Anforderungen genügt, ist unklar. Arbeitgebern wird empfohlen, auf persönliche Übergabe unter Zeugen oder Zustellung durch Boten beziehungsweise Gerichtsvollzieher zu setzen.
Job-to-Job-Erprobung als neues Instrument
Das Bundeskabinett brachte Mitte Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung der Arbeitsförderung auf den Weg. Kern ist die Job-to-Job-Erprobung von Arbeitsministerin Bärbel Bas. Beschäftigte aus Krisenbranchen können bis zu vier Wochen – in Ausnahmefällen sechs Wochen – bei einem neuen Arbeitgeber probearbeiten, ohne ihr bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Das Gesetzespaket soll bis Ende November 2026 abgeschlossen sein und die Wirtschaft um jährlich 720 Millionen Euro entlasten. Durch höhere Schwellenwerte würden bis zu 123.000 Sicherheitsbeauftragte weniger benötigt. Arbeitslosengeld-Bezieher müssen künftig nicht mehr zwingend an ihrer Briefpostadresse erreichbar sein, wenn die digitale Kommunikation sichergestellt ist.
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Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
Die inhaltliche Aufklärung von Vorwürfen bleibt entscheidend für die Wirksamkeit von Kündigungen. Das Arbeitsgericht Arnsberg erklärte die fristlose Kündigung einer Erzieherin für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte den Sachverhalt nicht rechtzeitig aufgeklärt und auf eine erforderliche Abmahnung verzichtet.
Bei schwerwiegenden Verstößen wie Arbeitszeitbetrug bleibt eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB möglich. Der Arbeitgeber muss den vorsätzlichen Betrug beweisen und die zweiwöchige Erklärungsfrist einhalten. Rechtsexperten betonen: Auch nach Kündigungen im Rahmen von Sozialplänen führen Kündigungsschutzklagen oft zu höheren Abfindungen oder besseren Regelungen bei Urlaub und Zeugnissen. Arbeitgeber kalkulieren das Prozessrisiko meist ein.
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