BGH verschärft Kündigungsbutton-Regeln: Nur Bestätigung erlaubt
Veröffentlicht: 18.07.2026 um 23:53 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Das Kammergericht Berlin hat entschieden: Fehlt der Vertretungsberechtigte einer juristischen Person im Impressum, liegt darin nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß (Az. 5 W 204/12).
Die Richter sahen keine Verletzung der Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG. Begründung: Es fehle eine hinreichende Grundlage im Unionsrecht. Auch handle es sich dabei nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
Ein Durchschnittsverbraucher lasse sich von diesem formalen Mangel in der Regel nicht von einem Kauf abhalten. Die Hürde für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei rein formellen Impressumsfehlern steigt damit.
Strengere Regeln bei Herstellerangaben
Anders sieht es bei der Produktkennzeichnung aus. Das Landgericht Köln urteilte am 23. April 2026 (Az. 33 O 277/25) über einen Fall, bei dem ein Produkt unter falscher Marke beworben wurde und Herstellerangaben nach GPSR fehlten.
Das Gericht bejahte hier die Spürbarkeit des Verstoßes. Fehlende Herstellerangaben erschweren Verbrauchern die Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten. Anders als beim Impressum legen Gerichte die Informationspflichten bei der Produktkennzeichnung strikt aus.
Abmahnwelle bei Online-Händlern
Branchenverbände melden eine Zunahme von Abmahnungen auf Plattformen wie Amazon. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte zuletzt Händler ab, denen Angaben zur verantwortlichen Person innerhalb der EU für Kosmetikprodukte aus Drittstaaten fehlten. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf rund 416,50 Euro.
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Weitere Abmahnrisiken bestehen bei:
- Fehlenden Grundpreisangaben bei Kosmetikartikeln
- Unzulässigen Heilversprechen bei Tiernahrung
- Fehlerhafter Energiekennzeichnung bei Waschmaschinen oder Kühlgeräten
Kündigungsbutton: Nur das Nötigste erlaubt
Der Bundesgerichtshof verschärfte Mitte Juli die Anforderungen an die Verbraucherkommunikation (Urt. v. 16.07.2026, Az. I ZR 200/25). Eine Bestätigungsseite nach dem Klick auf einen Kündigungsbutton darf ausschließlich die erforderlichen Angaben und den Bestätigungsbutton enthalten.
Alternative Angebote wie das Pausieren eines Vertrags sind an dieser Stelle unzulässig. Sie verstoßen gegen § 312k BGB. Unternehmen müssen bei der direkten Kundeninteraktion höchste Sorgfalt walten lassen.
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Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Trotz der Entlastung im Wettbewerbsrecht bleibt die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung bestehen. Die ordnungsgemäße Vertretungsmacht nach §§ 164 ff. BGB bildet die Basis für das operative Geschäft.
Bei Verstößen gegen gesetzliche Erlaubnispflichten – etwa nach § 32 KWG – können Geschäftsführer laut BGH-Urteilen deliktisch für Schäden haften. Das gilt besonders bei der Annahme von Geldern ohne Banklizenz. Dann droht eine persönliche Schadensersatzpflicht gegenüber Anlegern.
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