Bundesfinanzhof schrÀnkt Kostenabzug bei AnteilverkÀufen ein
Veröffentlicht am: 14.07.2026 um 06:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof hat die SpielrĂ€ume fĂŒr Steuerzahler beim Kostenabzug und bei nachtrĂ€glichen Korrekturen deutlich eingeschrĂ€nkt. Aufwendungen fĂŒr die Gewinnermittlung bei AnteilsverkĂ€ufen sind kĂŒnftig nicht mehr abziehbar. Zudem betont das Gericht die Bedeutung von Ausschlussfristen bei Sonderausgaben.
Kostenfalle bei AnteilsverkÀufen
In einer Grundsatzentscheidung prĂ€zisierte der BFH die AbzugsfĂ€higkeit von Kosten bei VerĂ€uĂerungen nach Paragraf 17 Einkommensteuergesetz. Das Gericht unterscheidet strikt: Kosten, die unmittelbar durch den Verkaufsvorgang entstehen â etwa fĂŒr rechtliche Beratung oder Vertragsverhandlungen â bleiben abzugsfĂ€hig. Anders sieht es bei Aufwendungen aus, die erst im Nachgang fĂŒr steuerliche Zwecke anfallen. Diese sind nicht als VerĂ€uĂerungskosten abziehbar.
Strenge Fristen bei AltersvorsorgebeitrÀgen
Ein weiteres Urteil vom 13. Juli 2026 befasst sich mit der BerĂŒcksichtigung von AltersvorsorgebeitrĂ€gen. Steuerzahler mĂŒssen ihr Wahlrecht fĂŒr den Sonderausgabenabzug nach Paragraf 10a EStG zwingend vor der Bestandskraft des Steuerbescheids ausĂŒben. Eine nachtrĂ€gliche Korrektur ĂŒber die Abgabenordnung ist nicht möglich.
Die Entscheidung klÀrte zudem formale Anforderungen an die Zustellung. Fehlt auf dem Briefumschlag ein Zustelldatum, gilt der Bescheid erst mit dem tatsÀchlichen Erhalt als zugestellt. Das hat direkte Auswirkungen auf Einspruchsfristen und den Eintritt der Bestandskraft.
Erbengemeinschaften: Keine SteuervergĂŒnstigungen bei GrundstĂŒcken
Auch bei der Ăbertragung von Immobilienanteilen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung setzte das Gericht enge Grenzen. Einer Erbengemeinschaft â also einer Gruppe natĂŒrlicher Personen ohne feste Rechtsform â versagte der BFH den Status als âherrschendes Unternehmenâ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Damit entfĂ€llt fĂŒr solche ZusammenschlĂŒsse die Möglichkeit, SteuervergĂŒnstigungen bei der Einbringung von Anteilen in Personengesellschaften zu nutzen.
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GrenzgÀnger verlieren Erstattungsanspruch
Der BFH Ă€nderte zudem seine Rechtsprechung zum Erstattungsanspruch bei grenzĂŒberschreitenden LohnsteuerfĂ€llen. Ein in der Schweiz ansĂ€ssiger Arbeitnehmer hat demnach keinen analogen Anspruch auf Erstattung abkommenswidrig einbehaltener Lohnsteuer, wenn die GrenzgĂ€ngereigenschaft aufgrund zu vieler NichtrĂŒckkehrtage entfĂ€llt. Im konkreten Fall sprach das Gericht Deutschland das Besteuerungsrecht fĂŒr 47 Arbeitstage zu. Die bisherige Praxis, die eine Erstattung vorsah, wurde damit aufgegeben.
Cum-Ex-Belastung: 7 Milliarden Euro fĂŒr deutsche Banken
Eine Abfrage der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vom 13. Juli 2026 liefert neue Zahlen zu den Altlasten der Branche. Die potenzielle Gesamtbelastung fĂŒr deutsche Institute aus Cum-Ex- und Cum-Cum-GeschĂ€ften wird auf rund 7,01 Milliarden Euro geschĂ€tzt. Davon entfallen etwa 4,82 Milliarden Euro auf RĂŒckforderungen aus Cum-Cum-GeschĂ€ften. Trotz dieser Summen sieht die Aufsichtsbehörde derzeit kein Institut in seiner Existenz gefĂ€hrdet.
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EU plant groĂe Steuerreform
Auf europĂ€ischer Ebene zeichnet sich eine umfassende Reform des Unternehmenssteuerrechts ab. Die EU-Kommission legte Ende Juni 2026 das sogenannte âTax Omnibusâ-Paket vor. Ziel: Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen zwischen verbundenen EU-Unternehmen weitgehend abschaffen. Der Zeitplan sieht eine politische Einigung bis Ende 2027 und eine verbindliche Anwendung ab Januar 2029 vor.
Abfindungen: FĂŒnftelregelung soll wegfallen
Flankiert werden diese Entwicklungen durch nationale Vorhaben. Ein Koalitionspapier vom Juli 2026 sieht vor, steuerliche Entlastungen bei Abfindungen kĂŒnftig an einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg zu koppeln. Die bisherige FĂŒnftelregelung soll entfallen.
Handwerker: Barzahlung nicht mehr absetzbar
FĂŒr private Haushalte gelten bereits verschĂ€rfte Nachweisregeln. Seit Anfang 2025 ist Barzahlung fĂŒr die steuerliche Anerkennung nach Paragraf 35a EStG ausgeschlossen. Experten raten, Arbeits- und Materialkosten in Rechnungen strikt zu trennen. Nur so lassen sich die maximalen AbzugsbetrĂ€ge nutzen: bis zu 4.000 Euro fĂŒr haushaltsnahe Dienste und 1.200 Euro fĂŒr Handwerkerleistungen.
