Bundesfinanzhof schränkt Kostenabzug bei Anteilverkäufen ein
Veröffentlicht: 14.07.2026 um 06:49 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof hat die Spielräume für Steuerzahler beim Kostenabzug und bei nachträglichen Korrekturen deutlich eingeschränkt. Aufwendungen für die Gewinnermittlung bei Anteilsverkäufen sind künftig nicht mehr abziehbar. Zudem betont das Gericht die Bedeutung von Ausschlussfristen bei Sonderausgaben.
Kostenfalle bei Anteilsverkäufen
In einer Grundsatzentscheidung präzisierte der BFH die Abzugsfähigkeit von Kosten bei Veräußerungen nach Paragraf 17 Einkommensteuergesetz. Das Gericht unterscheidet strikt: Kosten, die unmittelbar durch den Verkaufsvorgang entstehen – etwa für rechtliche Beratung oder Vertragsverhandlungen – bleiben abzugsfähig. Anders sieht es bei Aufwendungen aus, die erst im Nachgang für steuerliche Zwecke anfallen. Diese sind nicht als Veräußerungskosten abziehbar.
Strenge Fristen bei Altersvorsorgebeiträgen
Ein weiteres Urteil vom 13. Juli 2026 befasst sich mit der Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen. Steuerzahler müssen ihr Wahlrecht für den Sonderausgabenabzug nach Paragraf 10a EStG zwingend vor der Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben. Eine nachträgliche Korrektur über die Abgabenordnung ist nicht möglich.
Die Entscheidung klärte zudem formale Anforderungen an die Zustellung. Fehlt auf dem Briefumschlag ein Zustelldatum, gilt der Bescheid erst mit dem tatsächlichen Erhalt als zugestellt. Das hat direkte Auswirkungen auf Einspruchsfristen und den Eintritt der Bestandskraft.
Erbengemeinschaften: Keine Steuervergünstigungen bei Grundstücken
Auch bei der Übertragung von Immobilienanteilen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung setzte das Gericht enge Grenzen. Einer Erbengemeinschaft – also einer Gruppe natürlicher Personen ohne feste Rechtsform – versagte der BFH den Status als „herrschendes Unternehmen“ im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Damit entfällt für solche Zusammenschlüsse die Möglichkeit, Steuervergünstigungen bei der Einbringung von Anteilen in Personengesellschaften zu nutzen.
Während Gerichte die Steuervorteile bei Immobilien-Übertragungen einschränken, bietet das geltende Recht an anderer Stelle massive Sparpotenziale. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Abschreibungen steuerlich optimal nutzen und Ihre Liquidität dauerhaft verbessern. Jetzt den großen Abschreibungs-Leitfaden gratis anfordern
Grenzgänger verlieren Erstattungsanspruch
Der BFH änderte zudem seine Rechtsprechung zum Erstattungsanspruch bei grenzüberschreitenden Lohnsteuerfällen. Ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer hat demnach keinen analogen Anspruch auf Erstattung abkommenswidrig einbehaltener Lohnsteuer, wenn die Grenzgängereigenschaft aufgrund zu vieler Nichtrückkehrtage entfällt. Im konkreten Fall sprach das Gericht Deutschland das Besteuerungsrecht für 47 Arbeitstage zu. Die bisherige Praxis, die eine Erstattung vorsah, wurde damit aufgegeben.
Cum-Ex-Belastung: 7 Milliarden Euro für deutsche Banken
Eine Abfrage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vom 13. Juli 2026 liefert neue Zahlen zu den Altlasten der Branche. Die potenzielle Gesamtbelastung für deutsche Institute aus Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften wird auf rund 7,01 Milliarden Euro geschätzt. Davon entfallen etwa 4,82 Milliarden Euro auf Rückforderungen aus Cum-Cum-Geschäften. Trotz dieser Summen sieht die Aufsichtsbehörde derzeit kein Institut in seiner Existenz gefährdet.
Viele Steuerzahler verschenken jährlich bares Geld an den Fiskus, weil sie rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten nicht voll ausschöpfen. Erfahren Sie in diesem kostenlosen Ratgeber, wie Sie von aktuellen Regelungen wie der degressiven AfA profitieren und Ihre Steuerstrategie rechtssicher optimieren. Hier kostenlosen PDF-Ratgeber herunterladen
EU plant große Steuerreform
Auf europäischer Ebene zeichnet sich eine umfassende Reform des Unternehmenssteuerrechts ab. Die EU-Kommission legte Ende Juni 2026 das sogenannte „Tax Omnibus“-Paket vor. Ziel: Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen zwischen verbundenen EU-Unternehmen weitgehend abschaffen. Der Zeitplan sieht eine politische Einigung bis Ende 2027 und eine verbindliche Anwendung ab Januar 2029 vor.
Abfindungen: Fünftelregelung soll wegfallen
Flankiert werden diese Entwicklungen durch nationale Vorhaben. Ein Koalitionspapier vom Juli 2026 sieht vor, steuerliche Entlastungen bei Abfindungen künftig an einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg zu koppeln. Die bisherige Fünftelregelung soll entfallen.
Handwerker: Barzahlung nicht mehr absetzbar
Für private Haushalte gelten bereits verschärfte Nachweisregeln. Seit Anfang 2025 ist Barzahlung für die steuerliche Anerkennung nach Paragraf 35a EStG ausgeschlossen. Experten raten, Arbeits- und Materialkosten in Rechnungen strikt zu trennen. Nur so lassen sich die maximalen Abzugsbeträge nutzen: bis zu 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienste und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen.
Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.
