Teilkrankschreibung: Bundestag beschließt neue Regeln ab 2028
Veröffentlicht: 18.07.2026 um 19:48 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Im Kern geht es um die Frage: Verfallen Urlaubstage automatisch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht rechtzeitig informiert hat?
Die 15-Monats-Frist und ihre Tücken
Nach aktuellem Recht verfällt der Urlaubsanspruch bei langer Krankheit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zweifelt an diesem Automatismus. Es hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Frist überhaupt greift, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten verletzt hat (Az. 9 AZR 245/19).
Konkret geht es um einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, der seit Dezember 2014 voll erwerbsgemindert ist. Er fordert Urlaubsansprüche aus jenem Jahr. Das BAG will nun klären: Muss der Arbeitgeber den Beschäftigten vor dem Verfall konkret auffordern, Urlaub zu nehmen, und ihn über die drohenden Konsequenzen informieren? Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen – die endgültige Entscheidung steht noch aus.
Krankmeldung nach abgelehntem Urlaub: Beweiswert erschüttert
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat im März 2026 die Anforderungen an kurzfristige Krankmeldungen verschärft (Az. 7 Ca 314/25). Der Fall: Ein Mitarbeiter meldete sich krank, nachdem sein Chef eine Urlaubsverlängerung abgelehnt hatte. Da sich das bereits im Vorjahr wiederholt hatte und der Arzt im Verfahren keine konkreten Erinnerungen an die Untersuchung hatte, sah das Gericht den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an.
Die Beweislast fiel damit auf den Arbeitnehmer zurück. Er musste die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit substantiiert belegen – was ihm nicht gelang. Folge: Die Entgeltfortzahlung wurde verweigert.
Teilkrankschreibung kommt ab 2028
Langwierige Erkrankungen und die Rückkehr an den Arbeitsplatz stellen Betriebe oft vor rechtliche Herausforderungen, insbesondere beim Eingliederungsmanagement. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie BEM-Gespräche rechtssicher führen und den Arbeitsplatz erfolgreich schützen. Kostenlose BEM-Anleitung mit Gesprächsleitfaden herunterladen
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Es führt die Teilkrankschreibung ein – ab Anfang 2028 sollen Beschäftigte in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent teilarbeitsunfähig geschrieben werden können.
Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss zustimmen. Anders als das Hamburger Modell, das einen Arbeitsversuch während einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit erlaubt, gilt die Teilkrankschreibung als reguläre Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer erhält anteiliges Entgelt plus ergänzendes Teil-Krankengeld.
Erwerbsminderungsrenten: Ungleiche Behandlung bleibt
Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte Ende 2022 eine Stichtagsregelung, die viele Bestandsrentner benachteiligt. Verlängerte Zurechnungszeiten gelten seit 2019 nicht für Erwerbsminderungsrenten, die zwischen 2001 und 2018 begannen. Auch die gesetzlichen Zuschläge ab Juli 2024 gleichen die Differenz für viele Betroffene nicht vollständig aus.
Neue Regeln für den Grad der Behinderung
Seit diesem Jahr gelten neue Maßstäbe für die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB). Die sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung rückt die tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben stärker in den Fokus – nicht mehr nur die medizinische Diagnose.
Ob Krankschreibung, GdB oder Wiedereingliederung – die rechtssichere Vorbereitung auf den BEM-Prozess ist für alle Beteiligten entscheidend, um folgenschwere Fehler zu vermeiden. Erfahren Sie in diesem Gratis-E-Book, welche Stolperfallen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement lauern und wie Sie diese umgehen. Gratis-Ratgeber zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement sichern
Experten betonen: Ein festgestellter GdB erlaubt keine direkte Aussage über die Arbeitsfähigkeit. Eine wichtige Neuerung betrifft die sogenannte Heilungsbewährung. Nach deren Ablauf wird der GdB bei bestimmten Erkrankungen wie Krebs neu geprüft. Zudem werden Schmerzen und psychische Begleiterscheinungen nur noch dann eigenständig bewertet, wenn sie erheblich über das übliche Maß hinausgehen.
Insolvenz und Sonderurlaub: Was bleibt, was nicht
Urlaubsansprüche und Urlaubsgeld bleiben auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich bestehen. Das Urlaubsentgelt, das in den Zeitraum des Insolvenzgeldes fällt, wird entsprechend berücksichtigt.
Anders sieht es bei unbezahltem Sonderurlaub aus: Laut einer BAG-Entscheidung von 2019 führt er zur Kürzung der Urlaubsansprüche. Der Grund: In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis vollständig – es besteht keine Arbeitspflicht, die durch Urlaub aufgehoben werden müsste.
Disclaimer zu unseren Artikeln: Keine Anlageberatung, keine Kauf oder Verkaufsempfehlung. Angaben zu Kursen, Unternehmen und Märkten ohne Gewähr; Änderungen jederzeit möglich. Börsengeschäfte können zu hohen Verlusten führen. Unsere Beiträge werden ganz oder teilweise automatisiert mit Unterstützung von AI erstellt und geprüft.
